Abwehr von Ausschüttungsrückforderungen
07.03.2022
Insolvenzverwalter von Kapitalanlagen fordern nicht selten die Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen von Anlegern bei geschlossenen Fonds, Direktinvestments, atypischen stillen Beteiligungen oder anderen Finanzprodukten. Dabei unterscheiden die Verwalter oder andere Beteiligte die Rückzahlungen auf Grund der sog. Kommanditistenaußenhaftung von der Insolvenzanfechtung oder von dem (Kapitalkonteninnen)-ausgleich in der Liquidation.
Rechtanwalt und Mediator Ralph Veil, Mattil & Kollegen - Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat einige Tipps zum Thema Abwehr von Ausschüttungsrückforderungen für Anleger:
„In den letzten Jahren wurden in Folge der Insolvenz von über 1.000 geschlossenen Schiffsfonds hunderttausende Anleger wegen Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB auf Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen in Anspruch genommen. Auch wenn der Bundesgerichtshof (BGH) zwischenzeitlich in einigen Grundsatzurteilen in vielen Fällen für Klarheit gesorgt hat und den Verwaltern viel zugestanden hat, ist es auch heute noch in Einzelfällen möglich, die Ausschüttungsrückforderungen ganz oder teilweise erfolgreich abzuwehren. Insolvenzverwalter machen es sich in der Praxis sehr leicht und begründen ihre vermeintlichen Ansprüche gegenüber den Anlegern ‚nachlässig‘. In diesen Fällen lohnt sich besonders der Blick auf den Einzelfall und es sollte nicht ohne weitere Prüfung gezahlt werden.
Erfolgreiche Verteidigung gegen Forderungen ist möglich
Ähnlich sieht es in den Fällen der Insolvenzanfechtung nach § 134 InsO aus. In Sachverhalten wie diesen fordern Insolvenzverwalter vier Jahren rückwirkend nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Ausschüttungen mit der Begründung zurück, Anleger hätten Zahlungen nur infolge eines Schneeballsystems, also ohne Rechtsgrund, erhalten. Nach der Rechtsprechung hat der Insolvenzverwalter die Pflicht darzulegen, ob ein solches Schneeballsystem auch tatsächlich bestand, wonach das Geschäftsmodell der Kapitalanlage nicht die Ausschüttungen verdiente, sondern der stete Zufluss neuen Anlegerkapitals die Grundlage von Ausschüttungszahlungen war. Selbst wenn dem Verwalter einen solchen Sachverhalt beweisen kann und Anleger sich nicht auf einen Rechtsgrund der erhaltenen Zahlungen berufen können, können sich Anleger dennoch im Einzelfall immer noch erfolgreich mit dem Verweis auf ihre Entreicherung verteidigen. Wir haben schon einige Verfahren geführt, in denen Anleger ganz oder teilweise nicht zurückzahlen mussten, wie ganz aktuell in Verfahren bei dem LG Stuttgart oder dem LG Heilbronn zur Beteiligung ‚Erste Oderfelder‘.
Auch in anderen Verfahren aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen können sich Anleger in Einzelfällen erfolgreich verteidigen. Oftmals ist es schon schwer für den Anleger zu erkennen, auf welcher Sachverhaltsgrundlage Verwalter oder andere Zahlungen begehren. Anleger sollten alleine schon deswegen einen ersten Rechtsrat einholen.“ (fw/lb)