Ab 2023 gelten weitere Teile der EU-Taxonomie
08.12.2022
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Zum 01. Januar 2023 treten weitere Teile der europäischen ESG-Regulierung in Kraft. Bei der Taxonomieverordnung kommen zu den bisherigen Umweltziele gleich vier neue hinzu, zudem gibt es Neuerungen in der Offenlegungsverordnung.
Seit Januar 2022 gelten bereits die Ziele Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel in der EU-Taxonomie. Ab 2023 kommen der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Kontrolle der Umweltverschmutzung, Schutz der Wasser- und Meeresressourcen sowie Schutz der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme hinzu. Hannah Dellemann, ESG-Beauftragte der INTREAL, erläutert: „Bei den neuen Teilen der Taxonomie, die zum Jahreswechsel kommen, tappen wir leider noch ziemlich im Dunkeln. Der Gesetzgeber hat die technischen Kriterien für die Ziele drei bis sechs bislang noch nicht vorgelegt und folglich können wir nicht beurteilen, ob Immobilienfonds die Umweltziele im Sinne der Taxonomie tatsächlich fördern.“
Die Offenlegungsverordnung gilt bereits seit März 2021, die Neuerungen ab 2023 umfassen die sogenannte Level-2-Verordnung, die die ursprüngliche Verordnung weiter konkretisiert. Diese gibt neue Formate für die Offenlegung von Artikel-8- und Artikel-9-Fonds vor, die insbesondere auf die zu erreichenden Kennzahlen abstellen. Für die Branche bedeutet das, dass beispielsweise bei Artikel-8- oder -9-Immoblienfonds vorvertragliche Informationen angepasst und in den Jahresberichten quantifizierbare Angaben zur Erreichung der gesetzten Ziele gemacht werden müssen. Zusätzlich müssen negative Auswirkungen der Investitionsentscheidung auf Nachhaltigkeitsfaktoren, sog. PAI-Indikatoren („Princile Adverse Impact“), auch bei nicht-nachhaltigen Fonds erfasst werden. Diese Kennzahlen müssen dann auf der Webseite der jeweiligen KVG veröffentlicht werden.
Drei neue Kennzahlen für Immobilien
Für Fondsimmobilien sind es laut Detailregelung ab Januar 2023 die Kennzahlen Energieeffizienz, Lagerung fossiler Brennstoffe (z.B. Tankstellen) und ein dritter, frei wählbarer Indikator, i.d.R. die Energieverbrauchsintensität. Dellemann erläutert: „Um die Energieverbrauchsintensität auszuweisen, müssen wir den Energieverbrauch in Kilowattstunde pro Quadratmeter und Jahr ermitteln. Diese Kennzahl muss sowohl über den gesamten Fonds als auch über das gesamte Portfolio einer KVG errechnet werden. Die zweite Kennzahl, die Energieeffizienz, ist eine Prozentzahl. Sie bildet das Verhältnis von ineffizienten Objekten zu effizienten Objekten, gemessen am Verkehrswert ab. Was in der EU als energieineffizient gilt, legt die Level-2-Verordnung in einer Formel fest. Bei der Lagerung der fossilen Brennstoffe wird der Anteil der Miete als Bemessungsgrundlage herangezogen. In der Praxis sind hier vor allem Tankstellen betroffen.“
Diese Informationen müssen für den Vertrieb zukünftig über ein spezielles Template, das EET (European ESG Template), erfasst werden. „Die Informationen, die im EET erfasst werden müssen, sind deutlich detaillierter als bislang. Es geht zudem auch weniger um die Qualität, sondern mehr um die Quantität. Bislang konnte man viele Vorgaben mit Text erfassen. Jetzt müssen die genannten Zahlen ermittelt werden“, kommentiert Dellemann abschließend. (lb)