Unternehmerische Beteiligungen: Gewerbliche Aufwärtsinfektion vermeiden

20.04.2021

Alexander Thees Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Partner Wirtschaftskanzlei Beiten Burkhardt / Foto: © Beiten Burkhardt

Die vermögensverwaltende Personengesellschaft schafft eine interessante Struktur zur Führung und Verwaltung von Vermögenswerten. Auf Kapitalerträge fällt in diesem Zusammenhang zum Beispiel grundsätzlich (wie im direkt gehaltenen Privatvermögen) nur die Abgeltungssteuer an. Aber es darf im Beteiligungsmanagement nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb durch gewerbliche Abfärbung kommen. Ansonsten sind die steuerlichen Vorteile dahin.

Für viele Finanzberater und Vermögensverwalter gehört auch die Begleitung im Beteiligungsmanagement für ihre Mandanten zur täglichen Arbeit dazu. Das ist kein Wunder, sind doch vor allem Unternehmer oftmals im Rahmen ihrer (privaten) Vermögensverwaltung wiederum an anderen Unternehmen beteiligt, häufig als Minderheitsgesellschafter und ohne operativen Einfluss. Der Hintergrund: Die Praxis zeigt, dass unternehmerische Renditen jenseits der zehn Prozent im Mittelstand keine Seltenheit sind, sodass ein Portfolio an Unternehmensbeteiligungen vielfach eine attraktive und langfristige Ertragsquelle darstellen kann. Das gilt vor allem in Zeiten stark volatiler Aktienmärkte und nicht mehr vorhandener Zinsen auf Tagesgeld, sichere Anleihen und Co.

Als Rechtsform für die Verwaltung von unternehmerischen Beteiligungen (aber auch Immobilien) wird regelmäßig die vermögensverwaltende Personengesellschaft eingesetzt. Damit kann steuerliches Privatvermögen mit den Vorteilen des Gesellschaftsrechts administriert werden. Kurz gesagt: die vermögensverwaltende Personengesellschaft verwaltet ausschließlich eigenes Kapitalvermögen oder eigenes unbewegliches Vermögen und ist nicht gewerblich tätig im Sinne des Gesetzgebers. Daher schuldet sie für die Erträge aus der Vermögensverwaltung auch keine Gewerbesteuer. Auf die Kapitalerträge fällt im Regelfall (wie im direkt gehaltenen Privatvermögen) die Abgeltungssteuer an. Für die vermögensverwaltende Personengesellschaft kommen neben der GbR auch die im Handelsgesetzbuch geregelten Handelsgesellschaften wie die OHG und KG sowie Mischformen wie die GmbH & Co. KG in Betracht.

Sehr enge Grenzen für den Erhalt der steuerlichen Vorteile

Dabei gilt: keine Regel ohne Ausnahme. Denn um die steuerlichen Vorteile der lediglich vermögensverwaltenden Personengesellschaft zu nutzen, müssen sehr enge Grenzen eingehalten werden. Das hat der Bundesfinanzhof im Jahr 2019 deutlich gemacht (vgl. BFH-Urteil vom 6.6.2019, IV R 30/16). Unter dem unverfänglichen Titel „Eingeschränkte Abfärbewirkung bei Beteiligungseinkünften einer Personengesellschaft“ haben die obersten Finanzrichter deutlich gemacht, welchen Vorschriften die vermögensverwaltende Personengesellschaft unterliegt, um tatsächlich als vermögensverwaltend im privaten Sinne zu gelten. Verhandelt wurde der Fall einer KG, die hauptsächlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen erzielte. Daneben wurden ihr in geringem Umfang (negative) gewerbliche Einkünfte aus Beteiligungen an anderen Personengesellschaften zugerechnet. Das wiederum hat dazu geführt, dass alle Einkünfte dieser vermögensverwaltenden Personengesellschaft als gewerbliche Einkünfte zu besteuern waren.

Weiter auf Seite 2