Unternehmerische Beteiligungen: Gewerbliche Aufwärtsinfektion vermeiden

20.04.2021

Alexander Thees Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Partner Wirtschaftskanzlei Beiten Burkhardt / Foto: © Beiten Burkhardt

Einkünfte einer Personengesellschaft aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen aufgrund zusätzlicher gewerblicher Beteiligungseinkünfte bei der Einkommensteuer werden folglich in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert. Damit verlieren sie den Status der privaten Vermögensverwaltung. Das Stichwort ist die „gewerbliche Aufwärtsinfizierung“: Sobald eine Untergesellschaft (die Beteiligung) auch nur geringfügig gewerblich tätig ist, bezieht die vermögensverwaltende Personengesellschaft als sogenannte Obergesellschaft automatisch und uneingeschränkt gewerbliche Einkünfte und verliert dadurch ihren Status als nicht-gewerbliche Gesellschaftsform – auch wenn die vermögensverwaltende Personengesellschaft selbst keine gewerblichen Tätigkeiten erbringt. Vor allem führt diese Umqualifizierung der Einkünfte zur Einlage sämtlicher Wirtschaftsgüter der Obergesellschaft in ein steuerlich verhaftetes Betriebsvermögen. Das bedeutet, dass deren Veräußerung oder Entnahme als laufender Geschäftsvorfall der Besteuerung unterliegt, was insbesondere bei Immobilienverkäufen zu ungewollten steuerlichen Rechtsfolgen führen kann.

Beschränkungen führen zu weitreichenden Herausforderungen im Beteiligungsmanagement

Liegt diese Konstellation vor, sind steuerliche Nachteile zu befürchten. Zumindest soll nach Auffassung des Senats bei gewerblich infizierten Personengesellschaften nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG keine Gewerbesteuer anfallen. Generell bedeutet dies jedoch, dass jede noch so geringe Beteiligung an einer gewerblichen Untergesellschaft mit noch so geringen daraus bezogenen Einkünften uneingeschränkt zu gewerblichen Einkünften der Obergesellschaft und somit der Einlage sämtlicher Wirtschaftsgüter der Obergesellschaft in das steuerlich verhaftete Betriebsvermögen führt.

Es wird dabei auch keine Bagatellgrenze anerkannt, die sonst aus anderen Bereichen des Einkommensteuerrechts bekannt ist. Alle Einkünfte einer nicht selbst gewerblich tätigen oder geprägten Personengesellschaft, wie die der vermögensverwaltenden Personengesellschaft, sind dann als gewerbliche Einkünfte zu besteuern , wenn diese wiederum an einer gewerblichen tätigen Gesellschaft beteiligt ist.

Das führt zu weitreichenden Herausforderungen im Beteiligungsmanagement. Investoren müssen bei der Auswahl ihrer Beteiligungen durch das Urteil größtmögliche steuerliche Vorsicht walten lassen und möglicherweise alternative Rechtsformen dafür finden. Es ist damit die Aufgabe des Finanzberaters und Vermögensverwalters, auf diese möglichen Schwachstellen und Risiken hinzuweisen und gegebenenfalls gemeinsam mit dem Investor und dessen Fachberatern eine Lösung für diese Anforderung zu finden. Denn die Rendite der unternehmerischen Beteiligungen nicht durch unnötige steuerliche Belastungen zu reduzieren, ist natürlich der Anspruch der Vermögensverwaltung.

Gastbeitrab von Alexander Thees, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Partner Beiten Burkhardt