Provisionsabgabeverbot bestätigt!

20.11.2020

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Seit 97 Jahren besteht in Deutschland das Provisionsabgabeverbot. Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt zerstreut die Hoffnung, dass es bald Geschichte ist.

Am 5. November hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt die Klage des Online-Maklers Gonetto gegen das Provisionsabgabeverbot zurückgewiesen. Das Unternehmen betreibt seit 2017 ein Vergleichsportal für Versicherungstarife und bietet Kunden zugleich die Möglichkeit, einen neuen Versicherungsvertrag mit einem Versicherungsunternehmen abzuschließen oder bereits abgeschlossene Versicherungsverträge zur aktiven Betreuung zu übertragen. In beiden Fällen wird zwischen dem Versicherungsnehmer und Gonetto ein Versicherungsmaklervertrag geschlossen und vereinbart, dass das Vergleichsportal etwaige Abschlussprovisionen beziehungsweise Bestandsprovisionen, die es von einem Versicherungsunternehmen erhält, abzüglich einer Pauschale von 12 Euro weiterleitet.

Der BaFin sieht in diesem Geschäftsmodell einen Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot und teilte dies im August und Oktober 2018 den ihr unter Aufsicht stehenden Erst-Versicherern mit und wies diese darauf hin, dass im Falle einer Zusammenarbeit mit Unternehmen, die ein solches Geschäftsmodell anbieten würden, eine Untersagungsanordnung drohe. Nachdem ein im August 2018 dagegen gewandter Eilantrag erfolglos blieb, erhob Gonetto ein Jahr später Klage und wollte damit erreichen, dass die BaFin gerichtlich dazu verpflichtet wurde, neue Musterschreiben zu unterlassen, mit denen Versicherer dazu aufgefordert wurden, auf eine Zusammenarbeit mit Unternehmen dieses Geschäftsmodells zu verzichten. Gonetto ist der Ansicht, dass die Musterschreiben rechtswidrig sind und man mit seinem „Preismodell“ nicht gegen das Provisionsabgabeverbot verstoße.

Die Klage wurde nun vom Verwaltungsgericht Frankfurt mit der Begründung abgelehnt, dass Gonetto keinen Anspruch auf die Unterlassung der Musterschreiben vonseiten der BaFin habe, denn die im Jahr 2018 verschickten Schreiben seien rechtmäßig gewesen. Zwar habe das Vorgehen der BaFin faktisch die Wirkung, als hätte sie Unterlassungsverfügungen gegen die mit ihr kooperierenden Versicherungsunternehmen erlassen und die unternehmerische Tätigkeit von Gonetto sei infolge der Schreiben massiv eingeschränkt gewesen. Jedoch handle es sich um eine zulässige Aufsichtsmaßnahme der BaFin, ihre rechtliche Auffassung zu äußern und im Wege des Rundschreibens auf Missstände hinzuweisen. Die Kammer geht übereinstimmenden mit dem Beschluss, dass das Geschäftsmodell von Gonetto nicht den Ausnahmetatbestand des § 48 Abs. 4. S. 1 VAG erfülle, da die vertragliche Abreden zwischen Gonetto und dem Kunden nicht zu einer „dauerhaften Prämienreduzierung des vermittelten Vertrags“ führen, wie es der Ausnahmetatbestand fordere. Diese könne nur vom Versicherer im Versicherungsvertrag selbst gewährt werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, dagegen vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel Rechtsmittel einzulegen. (ahu)