Zurich zieht Berufung zurück: Urteil zu Riester-Kürzung rechtskräftig

04.10.2023

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Die einseitige Rentenkürzung bei der Riester-Rente eines Kölner Kunden durch die Zurich Deutscher Herold ist nun endgültig unwirksam. Der Versicherer hatte zunächst Berufung gegen ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Köln vom Februar eingelegt und diese dann überraschend im September wieder zurückgezogen. Damit ist das Urteil nun rechtskräftig. Auch die sogenannte Anpassungsklausel, auf die sich die Zurich bei der einseitigen Rentenkürzung berufen hatte, ist laut Gericht unwirksam.

„Der Rückzieher der Zurich sollte auch anderen Riester-Sparern Mut machen, die Ähnliches erlebt haben“, erklärt Britta Langenberg von der Bürgerbewegung Finanzwende, die den Kläger auf seinem Rechtsweg unterstützt hatte. Den Versicherern müsse klar werden, dass sie sich nicht hinter komplizierten Formulierungen im Kleingedruckten verstecken könnten. „Gerade bei staatlich geförderten Riester-Verträgen muss Fairplay gelten – eine Tugend, die zu viele Anbieter leider zu oft vermissen lassen.“

In dem konkreten Fall ging es um einen Wert von gut 37 Euro je 10.000 Euro Sparkapital. Das war die zukünftige Monatsrente, die ursprünglich vertraglich vereinbart wurde. 2017 hatte die Zurich die Ansprüche des Kunden jedoch einseitig um fast ein Viertel gekürzt. Sie begründete das mit dauerhaft niedrigen Zinserträgen am Kapitalmarkt. Für den Kunden wäre der Verlust jedoch beträchtlich gewesen. Er hätte sich ab Rentenbeginn leicht auf einen fünfstelligen Betrag summiert.

Die Rentenkürzung war nicht rechtens, entschieden die Kölner Richter – und gingen sogar noch weiter. Die Zurich muss demnach nicht nur die Kürzung der Rente zurücknehmen, sie darf sich auch in Zukunft nicht mehr auf ihre Anpassungsklausel im Kleingedruckten berufen. „Die Zurich hat sich hier schlicht zu viele Freiheiten herausgenommen“, sagt Knut Pilz, Fachanwalt für Versicherungsrecht aus Berlin, der den Kläger vertreten hatte. „Es ist gut, dass sich die Kölner Richter unserer Rechtsauffassung angeschlossen haben. Auf das rechtkräftige Urteil können sich nun auch andere Zurich-Kunden gegenüber dem Versicherer berufen.“

Ähnliche Klauseln wie in dem verhandelten Fall existieren nach Angaben von Finanzwende auch in zahlreichen anderen fondsgebundenen Versicherungsverträgen, nicht nur bei der Zurich. „Nach unseren Schätzungen gibt es Zehntausende Versicherte mit fondsgebundenen Riester- und Rentenversicherungen, deren Rentenanspruch nachträglich gestutzt wurde“, sagt Britta Langenberg. Die Rechtmäßigkeit einseitiger Rentenkürzungen aufgrund schwacher Kapitalerträge bleibe eine Grundsatzfrage, die höchstrichterlich geklärt werden müsse, erklärt die Verbraucherschützerin. (mho)