Wird schon
05.03.2021
Eingangshalle Landgericht Berlin / Foto: © Ansgar Koreng / CC BY-SA 3.0 (DE)
Vieles geht ohne Selbstbeteiligung
Mit einer Selbstbeteiligung im Schadenfall lässt sich natürlich die Versicherungsprämie drücken. Assessor jur. Kerstin Maerckel aus dem Produktmanagement der DEURAG Deutsche Rechtsschutz-Versicherung AG, sieht dies als unbedingten Vorteil: „Wir bieten unsere Produkte mit unterschiedlichen Selbstbeteiligungen an, der Kunde kann dann individuell entscheiden, welche Variante für ihn passend erscheint.“ Woithe macht dabei auf einen besonderen Aspekt aufmerksam: „Eine Selbstbeteiligung senkt den Preis der Versicherung und ist im Rechtsschutz aktueller Standard. Das beste Preis-Leistungs-Verhältnis für den Kunden bietet eine variable Selbstbeteiligung wie unsere ‚Bonus-SB‘.“ Hier reduziere sich der Selbstbehalt stufenweise, könne aber nach einem Schadenfall auch ansteigen. Dr. Thomas verweist auf zusätzliche Möglichkeiten bei der ARAG: „Die Unterstützung durch eine Rechtschutzversicherung ist ein wichtiger Halt für Kunden, denn ein Rechtsstreit kann beträchtliche Kosten verursachen. Wir tragen die Kosten für Prozess, Anwalt, Entschädigung der Zeugen und vom Gericht bestellte Gutachter. Unser Ziel ist es aber auch, jedem Kunden einen dem jeweiligen Risiko angepassten Beitrag anzubieten.“ Durch eine Selbstbeteiligung reduziere sich die Prämie und biete sich daher insbesondere für preissensitive Kunden an. Die ARAG ermögliche verschiedene Selbstbeteiligungsstufen. Die Kunden könnten zwischen 150 Euro, 250 Euro, 500 Euro oder 1.000 Euro den Selbstbehalt auswählen. Speziell für preisaffine Kunden gebe es aber noch zwei zusätzliche Selbstbeteiligungsvarianten: Wähle der Kunde im Rechtsschutzfall einen von der ARAG vermittelten Rechtsanwalt, verringere sich die Selbstbeteiligung auf die niedrigere Stufe – von 300 Euro auf 150 Euro beziehungsweise von 150 Euro auf 0 Euro. Die telefonische Anwaltsberatung „ARAG JuraTel“, eine Mediation sowie der Online Rechts-Service mit über 1.000 rechtlich geprüften Musterschreiben und Dokumenten seien dabei immer ohne Selbstbeteiligung zugänglich. Auch bei vielen weiteren Leistungen verzichte man auf eine Selbstbeteiligung, wie zum Beispiel im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht sowie zur Erstellung einer Patientenverfügung oder auch dann, wenn der Rechtsschutzfall mit einer anwaltlichen Erstberatung erledigt sei.
Es gilt die Rechtsprechung des BGH
Alles heile Welt also? Mitnichten, immer wieder wird von Verbraucherschützern der in manchen Versicherungsbedingungen enthaltene „verstoßabhängige Rechtsschutzfall“ kritisiert, der von Leistungen ausgeschlossen ist. Woithe sagt hierzu: „Für den Kunden ist häufig nicht transparent, ob und wann der Rechtsschutz gilt. Bei dem verstoßabhängigen Rechtsschutzfall geht es um die Definition und den Zeitpunkt des Versicherungsfalles.“ Melde ein Kunde einen Schaden (Aktivprozess), so gelte diese Meldung als Eintrittsdatum – auch, wenn das Ereignis für den Anlass zum Rechtsstreit in der Vergangenheit liege. Nach aktueller Rechtsprechung gelte dies nun auch in Fällen, in denen der Kunde einen Verstoß abwehre (Passivprozess). Hierbei spiele es keine Rolle, welcher Verstoß dem Kunden angelastet werde. Dr. Thomas erklärt die Gepflogenheiten in ihrem Haus: „Für die Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung muss grundsätzlich ein Versicherungsfall, also ein Verstoß gegen Rechtspflichten, eingetreten sein. Dies ist allgemein gesprochen der Zeitpunkt, zu dem der Kunde oder ein anderer, zum Beispiel der Gegner oder ein Dritter, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll.“ Hierbei berücksichtige man alle Tatsachen, also konkrete Sachverhalte im Gegensatz zu Werturteilen, die durch den Kunden und den Gegner vorgetragen würden, um die jeweilige Interessenverfolgung zu stützen. Zudem müsse der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende eingetreten sein. Bei der DEURAG stellt sich das Problem gar nicht, wie Maerckel sagt: „Diese kritische Frage spielt für uns keine Rolle, unsere Bedingungen folgen der Rechtsprechung des BGH, wonach der Tatsachenvortrag des Versicherungsnehmers einer Rechtsschutzversicherung, mit welchem dieser den Verstoß des Anspruchsgegners begründet, bei der Bestimmung des Rechtsschutzfalls als maßgebend anzusehen ist.“ (hdm)