Weiterhin gleiche Probleme in bAV-Welt
05.07.2017
Karsten Rehfeldt, Geschäftsführer der Beratungsgesellschaft für betriebliche Versorgungssysteme (bbvs) / Foto: © bbvs
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz, das am kommenden Freitag mit der abschließenden Abstimmung im Bundesrat seine letzte gesetzgeberische Etappe abschließt, lässt viele Hindernisse in der betrieblichen Altersversorgung weiter bestehen. „Die Hoffnungen auf die neue bAV-Welt, die mit der Betriebsrente plus und der reinen Beitragszusage geschaffen wurde, sollten daher nicht in den Himmel wachsen. In der alten Welt gibt es noch ausreichend Handlungsbedarf“, urteilt Karsten Rehfeldt, Geschäftsführer der Beratungsgesellschaft für betriebliche Versorgungssysteme (bbvs) in Neubrandenburg. Das Gesetz enthalte einige gut gemeinte Ansätze für eine Verbreiterung der bAV, wie zum Beispiel der neue Freibetrag zur Anrechnung von Betriebsrenten auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und der neue Förderbetrag für arbeitgeberfinanzierte Zusagen. „Aber dennoch besteht weiterhin erheblicher Änderungs- und Anpassungsbedarf, wenn die betriebliche Altersversorgung wirklich zu einer tragfähigen Säule der Alterssicherung werden soll“, stellt Rehfeldt fest.
So seien drängende Probleme in der alten bAV-Welt mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz nicht angepackt worden. Das am weitesten verbreitete Betriebsrentenmodell, die Direktzusage, leidet unter der anhaltenden Niedrigzinsphase. Die unterschiedlichen Zinssätze für die Handels- und Steuerbilanz führen zu Scheingewinnen, für die Unternehmen Steuern zahlen müssen und so für die bAV in ihrem Betrieb bestraft werden. Außerdem wird mit der neu eingeführten Beitragszusage die ohnehin große Komplexität weiter erhöht. „Das führt nicht zu einer Vereinfachung, sondern eher zu einem Vertrauensverlust und zu zusätzlichem Beratungsbedarf“, prophezeit Rehfeldt.
In dem bAV-Förderbeitrag hingegen sieht er ein vielversprechendes neues Instrument. „Damit könnten insbesondere für untere Einkommensgruppen zukünftig durch die Arbeitgeber zusätzliche Anwartschaften geschaffen werden.“ Bei einem angenommenen förderfähigen Höchstbeitrag von 480 Euro pro Jahr und einer durchlaufenden Nettoverzinsung von drei Prozent bis zum kalkulierten Versterben nach der Sterbetafel DAV 2004R (95 Jahre) wäre immerhin eine Rentenzahlung (ohne Witwenrente) in Höhe von etwa 130 Euro möglich. Das allein würde sicherlich auch nicht ausreichen, um eine drohende Altersarmut zu vermeiden, aber in Kombination mit einer Entgeltumwandlung könnte ein vernünftiges Versorgungsniveau erreicht werden.
Daher sei auch nicht nachzuvollziehen, warum dieser Zuschuss nur für eine reine Arbeitgeberfinanzierung gewährt wird und nicht auch für mischfinanzierte Modelle. Außerdem schaffe diese Regelung Anreize zur Beendigung bestehender Versorgungsmodelle, zum Beispiel von Versorgungszusagen, die gemeinsam von Arbeitgebern und Arbeitnehmer finanziert werden. „Wünschenswert wäre zudem eine Dynamisierung der Fördergrenze von 2.200 Euro, damit diese Regelung in der Zukunft nicht ausgehöhlt wird“, nennt Karsten Rehfeldt eine weitere Schwachstelle des Gesetzes.