"Uns gefällt die Teilzeitklausel in der BU"

25.07.2019

Peter Schneider, Geschäftsführer von MORGEN & MORGEN / Foto: © MORGEN & MORGEN

Sind die AVB der Berufsunfähigkeitsversicherung mit Teilzeitklausel intransparent?

Aktuell sind zwei Teilzeitklauseln von zwei verschiedenen Versicherern unabhängig voneinander in diesem Sommer eingeführt worden. Abgesehen von den kurzen Regelungen zur Teilzeit, liegen Bedingungen vor, wie sie so auch sonst am Markt zu finden sind. Die Klauseln lauten:

Württembergische:

„Wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit von Vollzeit auf Teilzeit reduziert, gilt in den nächsten 12 Monaten Folgendes: Wenn Sie einen Antrag auf Berufsunfähigkeit stellen, legen wir die berufliche Tätigkeit in Art und Umfang vor Reduzierung der Arbeitszeit zugrunde.“

Condor:

„Reduziert die versicherte Person während der Versicherungsdauer ihre vertraglich oder gesetzlich fixierte wöchentliche Arbeitszeit, bleibt für die Beurteilung einer Berufsunfähigkeit die während der Versicherungsdauer höchste vertraglich oder gesetzlich fixierte wöchentliche Arbeitszeit maßgebend (Teilzeitklausel). Nachweise über die jeweiligen Arbeitszeiten sind uns vorzulegen. Entsprechendes gilt, wenn die Arbeitszeitreduktion vom Arbeitgeber angeordnet wird (z. B. Kurzarbeit).“

Die Klausel der Württembergischen ist dabei zeitlich sehr begrenzt und auf den gleichen Beruf bezogen, der nun in Teilzeit ausgeübt wird. Intransparenz kann man diesen zwei Sätzen nicht vorwerfen. In diesen zwölf Monaten wird der gleiche Beruf so geprüft, als ob er in Vollzeit ausgeführt worden wäre. Klar formuliert und eindeutig zum Wohle des in Teilzeit arbeitenden Versicherungsnehmers.

Die Klausel der Condor geht zeitlich deutlich darüber hinaus und ist nicht auf den gleichen Beruf bezogen. Trotzdem bleibt der zuletzt ausgeübte Beruf als zu prüfend ausschlaggebend. Einzig die zeitliche Komponente der einzelnen Tätigkeiten wird mit einem Faktor entsprechend zur Vollzeitstelle belegt. Der Nachweis über eine Vollzeitstelle sollte mittels eines Arbeitsvertrages innerhalb der Vertragslaufzeit unproblematisch gelingen. Auch hier ist die Klausel klar und eindeutig zum Wohle des in Teilzeit arbeitenden Versicherungsnehmers formuliert.

Sollten jedoch noch Zweifel bei der Auslegung der Teilzeitklausel aufkommen, so springt der Gesetzgeber dem Versicherungsnehmer eindeutig zur Seite, indem er in § 305 c Abs. 2 BGB regelt: „Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.“

Zudem sollten Versicherer auch nicht grundsätzlich dafür kritisiert werden, dass die Bedingungen abstrakt gehalten werden. Das deutsche Recht ist ein abstraktes Recht. Das hat den Vorteil, dass sich eine Vielzahl von Umständen innerhalb dieses Rechts auslegen lassen, von denen wir heute vielleicht noch nicht wissen,  dass es diese Umstände einmal geben wird. Innerhalb dieses abstrakten Rechtsrahmens muss sich auch jeder Versicherer bewegen. Gerade auch bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist der abstrakte Leistungsauslöser auch im Interesse des Versicherungsnehmers. Denn niemand kann sagen, ob nicht beispielsweise in einigen Jahrzehnten eine heute nicht bekannte Krankheit auftritt, die bei einer konkreten Beschreibung der Leistungsauslöser nicht versichert wäre.

Stellungnahme des Analysehauses MORGEN & MORGEN GmbH