Makler haftet für Fehlverhalten seines Pools

24.08.2018

Jens Reichow / Foto: © Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Eine Haftung des Versicherungsmaklers resultiert zumeist aus einer eigenen Fehlberatung. Das Landgericht Bielefeld hatte mit Urteil v. 07.02.2017 (Az.: 7 O 175/15) nunmehr jedoch einen Fall zu entscheiden, in dem die Beratung des Versicherungsmaklers selbst fehlerfrei war. Jedoch hatte der mit dem Versicherungsmakler kooperierende Maklerpool bei der Abwicklung des Vertragsverhältnisses eine Pflichtverletzung begangen. Fraglich war daher, ob der Versicherungsmakler gegenüber seinem Kunden für die Pflichtverletzung des Maklerpools einzustehen hat.

In dem konkreten Fall ging es um die Vermittlung einer Hausratversicherung. Eine solche Hausratversicherung war seitens des Kunden unstreitig gewünscht und der Versicherungsmakler sollte diese vermitteln. Hierzu reichte der Versicherungsmakler den Versicherungsantrag der Hausratversicherung bei seinem Maklerpool ein. Von dort erhielt er auf Rückfrage die Mitteilung, das Zustandekommen des Versicherungsvertrages sei kein Problem, was der Versicherungsmakler seinem Kunden auch mitteilte. Tatsächlich unterließ es der Mitarbeiter des Maklerpools jedoch den Versicherungsantrag an den Hausratversicherer weiterzuleiten. Ein Versicherungsvertrag kam nicht zustande.

Im Rahmen eines Einbruchdiebstahls wurde dem Kunden alsdann einige Zeit später eine kostbare Uhr gestohlen. Nachdem der Schaden beim Hausratversicherer angezeigt und dieser die Erstattung des Schadens mangels Zustandekommen eines Versicherungsvertrages abgelehnt hatte, wurde nunmehr der Versicherungsmakler vom Kunden auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Zu Recht wie das Landgericht Bielefeld nunmehr entschied. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Versicherungsmakler kontrollieren müssen, ob der Versicherungsvertrag tatsächlich zustande gekommen ist. Diese Pflicht hatte der Versicherungsmakler verletzt. Er haftete damit für das Fehlverhalten des von ihm beauftragten Maklerpools.

Allerdings dürfte der Versicherungsmakler gegenüber dem Maklerpool in diesem Fall Regressansprüche haben. Er könnte also die von ihm an den Kunden als Schadensersatz geleisteten Betrag vom Maklerpool ersetzt verlangen. Hierüber hatte das Landgericht Bielefeld jedoch nicht zu entscheiden.

Der Autor Jens Reichow ist Rechtsanwalt und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. Diese hat sich auf die Bereiche Versicherungsrecht und Vertriebsrecht spezialisiert und informiert auch im Rahmen ihrer deutschlandweiten Vermittler-Seminare vom 24.09. – 27.09.2018 ausführlich zum Thema Vermittlerhaftung. Vorträge sind an den Standorten Hamburg, Dortmund, Frankfurt und Leipzig geplant. Näheres zu den Vermittler-Seminaren erfahren Sie unter Vermittler-Seminare 2018