"Hier beißt sich die Katze in den Schwanz"

14.04.2020

Rechtsanwalt Tobias Strübing, Foto: © Wirth - Rechtsanwälte

Viele Unternehmen haben eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. In vielen Fällen zahlt diese aktuell jedoch nicht. Das hat auch Auswirkungen auf die Gewährung von Kurzarbeitergeld – und damit auch auf den Bayern-Kompromiss. Die Lage ist äußerst verzwickt.

Aufgrund der Corona-Krise ruht bei vielen Unternehmen derzeit der Betrieb. Für solche Fälle haben Unternehmen meist eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Gleichwohl vertreten viele Versicherer die äußerst umstrittene Rechtsauffassung, dass sie für die coronabedingten Schließungen nicht zahlen müssten. Jedoch haben werden auf Basis des zwischen einigen Versicherern, der Bayerischen Staatsregierung um dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) Bayern ausgehandelten Kompromisses Kunden bereits bundesweit Vergleichsangebote unterbreitet, die eine Zahlung von 10 bis 15 % der eigentlich vereinbarten Versicherungsleistung vorsehen. In dem Kompromiss wird von der Annahme ausgegangen, dass ca. 70 % der wirtschaftlichen Ausfälle vom Staat übernommen werden, vor allem durch Kurzarbeitergeld. Jedoch versendet die Bundesagentur für Arbeit derzeit Bescheide an Unternehmen, in denen mitgeteilt wird, dass Kurzarbeitergeld nicht gezahlt wird, wenn eine Betriebsschließungsversicherung vorliegt. „Hier beißt sich die Katze sprichwörtlich in den Schwanz“, meint Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht bei der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte. „Während die Bundesagentur für Arbeit die Gewährung von Kurzarbeitergeld davon abhängig macht, dass kein Versicherungsschutz besteht, haben viele Versicherer in ihren Bedingungen geregelt, dass Entschädigungsleistungen anzurechnen wären. Und zudem ist eben auch Grundannahme des Bayern-Kompromisses die Anrechnung. Es wäre zu begrüßen, wenn die Bundesagentur für Arbeit in die Bayern-Vereinbarung umgehend einbezogen und hier eine klare Regelung im Sinne der betroffenen Unternehmen gefunden wird. In jedem Fall sollten die betroffenen Unternehmen jetzt erst Recht sehr genau abwägen und prüfen lassen, ob die angebotenen 15 % wirklich interessengerecht sind.“ Wirth Rechtsanwälte empfiehlt deshalb, bei Vergleichsangeboten – auch denen basierend auf dem Bayern-Kompromiss, genau zu prüfen, ob ein solcher Vergleich negativen Einfluss auf staatliche Leistungen haben könnte.

Weitere Informationen für betroffene Gewerbetreibende, u.a. eine FAQ-Liste, finden Sie auf der Startseite von Wirth-Rechtsanwälte. (ahu)