Haftungsfallen bei Vertragsvereinbarungen
21.12.2016
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Vermittler von Immobiliar-Verbrauchsdarlehensverträgen benötigen seit 21. März diesen Jahres eine Erlaubnis als Immobiliendarlehensvermittler (§ 34i GewO). Die Hamburger Hans John Versicherungsmakler GmbH weist zusätzlich darauf hin, dass Vermittler, die schon in der Vergangenheit mit Banken zusammengearbeitet haben, pünktlich zur Einführung des Gesetzes die Kündigung der alten Vertriebsvereinbarung erhielten und deshalb eine neue unterzeichnen sollten - mit weitreichenden Konsequenzen.
Haftungsfreistellung
In den Vertriebsvereinbarungen, die der Hans John Versicherungsmakler GmbH bekannt sind, befinden sich mitunter Klauseln, in denen die Haftung bzw. die "Haftungsfreistellung geregelt wird. Dabei verpflichtet sich der Vermittler,
[…] die Bank in vollem Umfang von allen Ansprüchen Dritter und Aufwendungen (einschließlich der Kosten einer gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung) freizustellen sowie der Bank alle Schäden zu ersetzen, die z. B. aufgrund schuldhafter Falschberatung […] durch ihn oder durch von ihm eingebundene Untervermittler/-tippgeber entstanden sind.“
bzw. die Bank von allen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen, für
“ […] den Fall, dass die Bank von Kunden wegen Nichterfüllung der vom Vermittler geschuldeten Pflichten in Anspruch genommen wird […]“
Weiterhin verpflichtet sich der Vermittler
„[…] die Bank von allen potentiellen und tatsächlichen Ansprüchen frei zu stellen und die Bank gegen alle Ansprüche zu verteidigen, die von Dritten gegen die Bank geltend gemacht werden und die auf ein schuldhaftes Verhalten des Vermittlers – insbesondere bei einer fehlerhaften Offenlegung von Provisionen sowie auf einen Verstoß der Vermittlers gegen das jeweils anwendbare Recht zurückzuführen sind. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die Freistellung von den der Bank entstehenden Kosten durch die Verteidigung gegen etwaige Ansprüche (insbesondere angemessene Rechtsberatungskosten).“
Die Klausel zur Haftung kann schnell überlesen werden, schließlich hat der Vermittler doch eine entsprechende Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, die Versicherungsleistungen bei Schäden zur Verfügung stellt – eine trügerische Sicherheit:
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