Haftungsfallen bei Vertragsvereinbarungen

21.12.2016

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Versicherungsschutz der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) bietet der Versicherer

Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird."

Wer der "andere" ist, also ob es zwingend der Kunde ist, ist an dieser Stelle nicht geregelt. Damit kann grds. auch die Bank der "andere" sein.

Ein Korrektiv hierzu findet sich aber regelmäßig in den Ausschlussgründen. Bei der Vermittlung von (Immobiliar-Darlehensverträgen) kann mitunter der Ausschluss bei "agenturvertraglichen Beziehungen" greifen.

In den Besonderen Bedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung heißt es hierzu:

"Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind in Ergänzung von Ziffer … AVB Haftpflichtansprüche …

von Unternehmen, welche mit dem Versicherungsnehmer in agenturvertraglichen Beziehungen stehen, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigung eines Dritten handelt"

Einige Versicherungsbedingungen erwähnen auch ausdrücklich den „Darlehensgeber“ in diesem Ausschluss. So heißt es dann:

"Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind …….. Haftpflichtansprüche des Darlehensgebers oder von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der versicherten Tätigkeit in agenturvertraglichen Beziehungen stehen, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigungen eines Verbrauchers im Sinne von § 13 BGB als Darlehensnehmer handelt.“

Versicherungsschutz besteht nach den Bedingungen der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung damit nur für Regressansprüche der Bank wegen Schädigungen des Darlehensnehmers (übergeleiteter Regressanspruch).

Geht also die "Haftungsfreistellung" über den bestehenden Versicherungsschutz hinaus, erfolgt dies ohne Versicherungsschutz.

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