Haftungsfallen bei Vertragsvereinbarungen

21.12.2016

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Abwälzung des Kostenrisikos

Aus den Formulierungen der o.g. Klauseln könnte die Vermutung aufkommen, dass die Bank außergerichtliche und gerichtliche (Verteidigungs-)Kosten, die der Bank insbesondere im Falle einer fehlenden Passivlegimitation entstehen, auf den Vertriebspartner abwälzen will. Nämlich dann, wenn der Darlehensnehmer bei einer Fehl- bzw. Falschberatung auch oder ausschließlich die Bank in Anspruch nimmt und nicht (nur) den "freien" Vermittler, der auf eigene Rechnung und auf eigenen Namen tätig geworden ist.

Versicherungsschutz außerhalb eigener Pflichtverletzungen - und damit auch eine "verschuldensunabhängige Deckung" wird über die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung verständlicherweise nicht geboten. Die Versicherung dient ausschließlich dem Verbraucherschutz bzw. dem Schutz des geschädigten Dritten (§113 VVG) - nicht dem Interesse der Bank! Weitergehende Ansprüche sind nicht versichert und nicht versicherbar.

Fazit

Aus den geschilderten Gründen sollten sich Vermittler über die möglichen Folgen einer hier lediglich exemplarisch dargestellten Klausel bewusst sein, bevor eine diese enthaltende Vertriebsvereinbarung unterschrieben wird. (ahu)

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