Finanzielle Absicherung bei Unternehmensnachfolge in der Familie

05.07.2021

Dr. Christopher Riedel LL.M. Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater / Foto: © Christopher Riedel

Rechtlich ist das Modell der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen in § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG gesetzlich geregelt. Es nimmt einkommensteuerrechtlich eine Sonderstellung ein und ist steuerlich privilegiert. Die Vermögensübertragung selbst geschieht unentgeltlich. Dem Veräußernden entsteht kein zu versteuernder Veräußerungsgewinn, der Übernehmer kann keine Anschaffungskosten geltend machen. Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Anteils an einer Mitunternehmerschaft, die eine Tätigkeit i.S.d. §§ 13, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 18 Abs. 1 EStG ausübt, eines Betriebs oder Teilbetriebs sowie eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer GmbH, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit übernimmt, sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Versorgungsleistungen können außerdem nur als Sonderausgaben beim Nachfolger abgezogen werden, wenn der Empfänger dieser Leistungen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.

Gesamtsteuerbelastung der Familie reduzieren

Diese Kombination aus Sonderausgabenabzug (beim Leistenden) und Versteuerung sonstiger Einkünfte (beim Empfänger) kann im Einzelfall positive Auswirkungen auf die Gesamtsteuerbelastung der Familie (beider Generationen zusammen) haben. Denn typischerweise wiege die Steuerbelastung des Seniors (der in der Regel kaum über weitere Einkünfte verfügt) den Steuervorteil des Sonderausgabenabzuges beim typischerweise mit höheren Steuersätzen belasteten Nachfolger nicht auf.

Damit ist die familieninterne Unternehmensnachfolge gegen Versorgungsleistungen sowohl strategisch als auch steuerlich unter gewissen Umständen eine attraktive Angelegenheit. Finanzberater und Vermögensverwalter sollten in der Beratung von Unternehmern dieses Instrument im Blick behalten und gegebenenfalls empfehlen, um das Ruhestandseinkommen des Senior-Unternehmers zu sichern.

Gastbeitrag von Dr. Christopher Riedel, Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht in Düsseldorf