ELTIF: Rückenwind für neues Anlagevehikel

22.10.2024

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Die Zahl der zugelassenen ELTIFs wird im vierten Quartal 2024 noch einmal stark ansteigen. „Wir rechnen damit, dass sich die Zahl bis Ende des Jahres um ein Drittel, das darin verwaltete Vermögen um fast 50 Prozent erhöhen wird“, sagt Michael Patzelt, Head of Sales DACH bei Moventum.

„Je bekannter die neue Fonds-Form wird, desto mehr Berater und Anleger erkennen die Chancen.“ Das liegt auch an der sehr anlegerfreundlichen Regulierung.

Dabei ist die Regulierung derzeit noch gar nicht endgültig festgezurrt. „Das ist wie eine Operation am offenen Herzen“, sagt Patzelt. Die EU-Kommission hatte Mitte Juli 2024 eine sogenannte delegierte Verordnung zur Änderung an der ELTIF-Richtlinie erlassen. Diese Verordnung wird zurzeit durch das Europäische Parlament und den Rat geprüft und kann zurückgewiesen werden.

„So haben wir derzeit eine Zwischenphase“, sagt Patzelt: „Einerseits können ELTIFs nach den vorläufigen Vorgaben aus Brüssel schon gehandelt werden.“ Doch die letzte Unsicherheit endet erst, wenn die technischen Regulierungsstandards fest beschlossen sind.“ Das Ziel der Verordnung (EU) 2023/606, die bereits am 15. März 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union publiziert wurde, ist aber klar: Privatanlegern den Einstieg in ELTIFs so einfach und sicher wie möglich zu machen, es gleichzeitig für den Fondsinitiator möglichst unkompliziert zu gestalten und ihm entsprechenden Spielraum zu lassen.

Dazu gehört beispielsweise auch die Frage der Rücknahme. Denn genau wie etwa bei Immobilienfonds sind die in den ELTIFs gehaltenen Anlagen nicht immer schnell handelbar. Daher schreibt die ELTIF-Verordnung bereits vor, dass ein offener ELTIF seinen Anlegern deutlich macht, dass Rücknahmen auf einen bestimmten Prozentsatz der Vermögenswerte des Fonds beschränkt sind. Dabei liegt es im Ermessen des Fondsmanagers, den Schwellenwert unter Berücksichtigung der von der ESMA entwickelten Kriterien festzulegen. „Damit nicht bei hohen Verkäufen Assets unter Wert abgegeben werden müssen, soll eine Rücknahmefrist vor Ende der Laufzeit eingeführt werden, die dem Fondsmanagement die notwendige Zeit zum Verkauf gibt“, sagt Patzelt. Doch genau zu diesem Thema hatte es einen längeren Meinungsaustausch zwischen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und der EU-Kommission gegeben: So wurde insbesondere diskutiert, wie die in den Rücknahmeregelungen vorzusehende Rücknahmebeschränkung auf einen Prozentsatz der Liquiditätsanlagen konkret auszugestalten ist.

„Die ESMA als Aufsichtsbehörde drängte darauf, die Schwellenwerte bei Fonds mit Rücknahmefristen von weniger als zwölf Monaten fest vorzuschreiben“, weiß Patzelt. Sie hatte bereits für Fonds mit einer Rücknahmefrist von weniger als zwölf Monaten eine Rücknahmeschranke von 90 Prozent eingeführt. Die Europäische Kommission hatte empfohlen, dass 100 Prozent der Vermögenswerte eines solchen Fonds auf einmal zurückgenommen werden sollten.

Nun hat die EU-Kommission zwei Modelle vorgeschlagen: Es könnte ein Redemption Gate geben, das sich nach der Häufigkeit der Rückgabemöglichkeit – quartalsweise, monatlich und so weiter – und der Länge der Rücknahmeerklärungsfrist bestimmt. Das zweite Modell besteht aus einem Redemption Gate und einer verpflichtend vorzuhaltenden Mindestliquidität, die beide von der Häufigkeit der Rückgabemöglichkeiten abhängig sind: Wird die Mindestliquidität unterschritten, muss der Fondsmanager Maßnahmen einleiten, um die Schwelle wieder zu erreichen.

Die bereits im Juli angenommene delegierte Verordnung kann während einer Frist von maximal sechs Monaten durch das EU-Parlament und den Rat geprüft und angenommen oder zurückgewiesen werden. „Eine Annahme durch das EU-Parlament wäre mit etwas Glück daher noch im Oktober möglich“, sagt Patzelt, „spätestens jedoch im Januar 2025. Doch für Anleger ist das fast unerheblich, die meisten interessiert nicht, ob sie in eine geschlossene oder offene Variante investieren.“ (ah)