BU: Wann ist eine Verweisung möglich?
01.12.2020
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Wie kompliziert Berufsunfähigkeitsfälle sein können, zeigt ein aktuelles Beispiel des Landgerichts Kleve. Dabei waren die Fragen zu klären, wie genau das Berufsbild dargelegt werden muss, ob die Krankheit schon beim Vertragsabschluss bekannt war und wie es um die Tätigkeitsverweisung steht.
Eine Auszubildende zur Mechatronikerin hatte bei einer Versicherung einen Vertrag „Vermögensaufbau und Sicherheitsplan“ abgeschlossen, der eine Berufsunfähigkeitsversicherung beinhaltete. Diese wurde virulent, als die Klägerin zunehmend Beschwerden in der Hand, am Ellbogen, am Knie und am Rücken bemerkte und sie deshalb mit Verweis auf das „Ehlers-Danlos-Syndrom“, an dem sie leidet, behauptete, berufsunfähig zu sein und damit ihre Tätigkeit nicht mehr zu mindesten 50 % ausüben zu können. Deshalb begehrt sie im Prozess auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Anschließend begann sie eine Ausbildung zur Fotoassistentin.
Die Versicherung verweigerte die Zahlung der Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Begründung, dass die Versicherungsnehmerin ihre ausgeübte Tätigkeit als Auszubildende zur Mechatronikerin nicht hinreichend dargetan habe und deshalb ihr Berufsbild in gesunden Tagen nicht festgestellt werden könne. Zudem habe die Berufsunfähigkeit bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrages vorgelegen.
Klage stattgegeben
Mit dem Fall musste sich das Landgericht Kleve beschäftigen. Dieses entschied, dass die Klägerin gegen die beklagte Versicherung Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag habe. Als Begründung führte das Gericht an, dass die Klägerin unstreitig Auszubildende zur Mechatronikerin gewesen sei und es somit zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass sich ihr Berufsbild derart gestaltet habe, wie es aus der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung hervorgehe. Es sei allgemein bekannt, dass in Lehrberufen die Ausbildung nach den dafür erlassenen Ausbildungsordnungen zu erfolgen haben und ebenfalls erfolgt. Somit seien die Ausbildungsinhalte und die dafür erforderlichen praktischen Tätigkeiten durch die Mechatroniker-Ausbildungsverordnung vorgeben. Die konkrete Ausbildung an der Ausbildungsstätte könne damit nicht hinter der Ausbildungsordnung zurückbleiben, ansonsten könnte der Abschluss als Mechatronikerin nicht erreicht werden. Das Gericht habe mithin keinen Zweifel, dass das Berufsbild der Klägerin so aussehe, wie es in der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung vorgeschrieben sei.
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