BGH: Vertriebe müssen Führungszeugnis einholen
15.05.2013
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Haftung eines Vertriebsunternehmens für die betrügerischen Eigengeschäfte eines vorbestraften Handelsvertreters bejaht (Urteil vom 14. März, Az.: III ZR 296/11).
(fw/kb) Begründet die Tätigkeit eines Unternehmens typischerweise erhöhte Gefahren für die Rechtsgüter seiner Kunden, können sich hieraus Pflichten bei der Auswahl der Personen ergeben, die von diesem mit der Wahrnehmung von Aufgaben gegenüber den Kunden betraut werden. Die Anlagevermittlung und –beratung enthält laut BGH für die Vermögen der Anleger eine erhöhte Gefahr. Anleger seien daher auf die Seriosität der Beratung und die persönliche Zuverlässigkeit des Beraters bzw. Vermittlers angewiesen.
Dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) entnimmt das Gericht die Wertung, dass ein Unternehmen einen Mitarbeiter nur dann mit der Anlageberatung betrauen darf, wenn dieser sachkundig ist und die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Diese fehlt in der Regel bei einer einschlägigen Vorstrafe mit inhaltlicher Nähe zur Anlageberatung, wie zum Beispiel Betrug (§ 34d Abs. 1 Satz 1 WpHG).
Einem Vertriebsunternehmen obliege daher zum Schutz der Rechtsgüter seiner Kunden die Pflicht, Erkundigungen zu einschlägigen Vorstrafen seines Handelsvertreters durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses einzuholen. Ergeben sich aus dem polizeilichen Führungszeugnis einschlägige Vorstrafen oder verweigert der Handelsvertreter die Vorlage, so darf der Handelsvertreter nach Ansicht des BGH nicht mit der Anlagevermittlung und -beratung betraut werden.