BGH: BU-Versicherer muss Leistungsbefristigung begründen

01.11.2019

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Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil zur Befristung der BU-Versicherung nachhaltig die Rechte der Versicherungsnehmer gestärkt: Ein BU-Versicherer darf nur mit einer ausreichenden Begründung Leistungen befristen und nicht seinen Wissensvorsprung gegenüber dem Versicherten ausnutzen.

Nur wenn ein sachlicher Grund hierfür vorliegt, darf ein Berufsunfähigkeitsversicherer seine Leistung befristen. Zudem müssen dem Versicherungsnehmer die Gründe für die Befristung nachvollziehbar dargelegt werden. Wenn kein sachlicher Grund für die Befristung vorliegt, ist diese unwirksam und der Versicherer muss solange weiterzahlen, solange er nicht das sogenannte Nachprüfungsverfahren erklärt und auch durchführt. Das der Bundesgerichtshof entschieden.

Im konkreten Fall ging es um eine im Oktober 2013 beantrage Berufsunfähigkeitsrente. Im Februar 2014 erstellte ein Gutachter des Krankentagegeldversicherers hierzu eine Stellungnahme, nach welcher der Kläger voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außerstande sei, seinem zuletzt ausgeübten Beruf nachzugehen; es handle sich um einen Dauerzustand, der eine Besserung unwahrscheinlich erscheinen lasse. Diese Stellungnahme wurde dem Versicherer übermittelt. Diese erklärte darauf hin, dass er für die Zeitraum von 1. März 2014 bis zum 1. Juni 2015 die vertragsgemäße Leistung erbringe, lieferte aber keine Begründung dafür, warum die Leistung nur befristet gezahlt werden sollte. Jedoch wäre eine solche Begründung laut BGH für die Wirksamkeit der Befristung erforderlich gewesen. Das Gericht führte aus, dass es in den mit dem Kläger vereinbarten Versicherungsbedingungen ausdrücklich geregelt sei, dass ein befristetes Leistungsanerkenntnis nur in begründeten Ausnahmefällen bis maximal 18 Monate ausgesprochen werden dürfe. Der BGH versteht die Klausel so, dass eine Befristung der Leistung immer nur dann möglich sei, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Zudem stellten die Karlsruher Richter fest, dass ein BU-Versicherer seine überlegene Sach- und Rechtskenntniss nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers ausnutzen dürfe. Das Gericht leitet daraus ab, dass der Versicherungsnehmer seine Rechte aus dem Versicherungsverhältnis sachgerecht wahrnehmen kann, Letzeres könne er nur dann, wenn ihm nachvollziehbar die Gründe für die ausgesprochene Befristung dargelegt würden. Jedoch habe eine solche Begründung im konkreten Fall nicht vorgelegen. Da sie auch nicht im Gerichtsverfahren nachgeholt wurde, ist der Versicherer auch über den 1.6.2015 hinaus dazu verpflichtet, die Leistung zu zahlen, solange er nicht sogenannte Nachprüfungspflichten durchführt.

Dieses Urteil des BGH enthält mit der darin erstmals verlangten Begründungspflicht eine wesentliche Neuerung, die bei der Befristung von Rentenleistungen zu beachten ist. Es stärkt damit nachhaltig die Rechte der Versicherungsnehmer. „Damit dürfte vermutlich ein Großteil solcher Befristungen unwirksam sein und Versicherungsnehmer können auch über die genannten Zeiträume hinaus ihre Leistungen verlangen“, so Rechtsanwalt Tobias Strübing von der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte. (ahu)