BGH bestätigt erstrittenes Urteil zur Maklerhaftung

23.12.2024

Rechtsanwalt Jens Reichow. Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 07.11.2024 (Az.: I ZR 63/24) die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein von Jöhnke & Reichow Rechtsanwälten erstrittenes Urteil zur Maklerhaftung zurückgewiesen. Ein von Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zugunsten eines Versicherungsmaklers erwirkte Urteil des Landgerichts Hamburg ist danach rechtskräftig geworden.

Die Versicherungsnehmerin wandte sich an seinen Ansprechpartner in Versicherungsangelegenheiten, der wiederum mit dem Versicherungsmakler zusammenarbeitete. Die Versicherungsnehmerin teilte dabei mit, dass ihr Kfz gestohlen worden sei. Sie begehrte daraufhin Leistungen aus ihrer Kaskoversicherung.

Dementsprechend wurde eine Schadensfallanzeige erstellt. Im Rahmen des Schadensformulars fragte der Versicherer auch nach Vorschäden des Fahrzeuges. Diese Frage verneinte die Versicherungsnehmerin. Tatsächlich bestanden aber mehrere Vorschäden. Der Versicherer verweigerte daher eine Schadensfallregulierung. Die gegen die Leistungsablehnung des Versicherers gerichtete Klage der Versicherungsnehmerin blieb erfolglos.

Daraufhin macht die Versicherungsnehmerin eine Maklerhaftung geltend. Sie behauptete dabei, dass ihrem Ansprechpartner die Vorschäden bekannt gewesen seien und der Ansprechpartner daher verpflichtet gewesen sei, auf eine ordnungsgemäße Angabe der Vorschäden im Schadensformular des Versicherers hinzuwirken. Das entsprechende Verschulden des Ansprechpartners habe sich der Versicherungsmakler zurechnen zu lassen.

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte wehrt Maklerhaftung erst- und zweitinstanzlich erfolgreich ab

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte erreichten vor dem Landgericht Hamburg eine Klageabweisung zugunsten des Versicherungsmaklers. Der Versicherungsnehmerin gelang es nicht, den Nachweis einer Kenntnis der Vorschäden durch den Ansprechpartner zu erbringen (siehe hierzu Falschberatung wegen Nichtangabe von Vorschäden in der Schadensmeldung? (LG Hamburg)).

Gegen das entsprechende Urteil legte die Versicherungsnehmerin Berufung vor dem OLG Hamburg ein. Das OLG Hamburg wies die Berufung jedoch ohne erneute mündliche Verhandlung durch Beschluss zurück.

BGH bestätigt Entscheidungen der I. und II. Instanz

Gegen den Zurückweisungsbeschluss des OLG Hamburg legte der Versicherungsnehmer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein. Begründet wurde die Nichtzulassungsbeschwerde mit einer Verletzung des Anspruches auf ein objektiv willkürfreies Verfahren und mit dem Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Der Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation der Versicherungsnehmerin jedoch nicht und wies die Nichtzulassungsbeschwerde der Versicherungsnehmerin daher zurück. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hatte die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen griffen nicht durch und eine Entscheidung des Bundesgerichtshof war auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Fazit

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte freuen sich darüber, dass das vor dem Landgericht Hamburg erstrittene Urteil durch den BGH bestätigt wurde und zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist. Das Verfahren zeigt, dass bei einem Vorwurf der Maklerhaftung genaues Augenmerk auf die Feststellung des konkreten Sachverhaltes zu legen ist. Lediglich nach Feststellung des konkreten Sachverhaltes kann beurteilt werden, ob eine Haftung des Versicherungsmaklers besteht.

Ein Beitrag von Jens Reichow, Rechtsanwalt und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow.