Berufsunfähigkeit einer Apothekerin

28.03.2025

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke. Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Apothekerin infizierte sich eines Tages mit Covid-19. Kurz darauf bemerkte sie Krankheitsanzeichen wie Fieber, Schnupfen, Hals- und Kopfschmerzen sowie ein allgemeines Schwächegefühl. In der akuten Phase blieb das Fieber über mehrere Tage hinweg hoch und überschritt trotz entsprechender Medikation beinahe die 40-Grad-Marke. Hinzu kamen ein trockener Husten und ein großflächiger Juckreiz an wechselnden Stellen, während die ausgeprägte Schwäche weiterhin anhielt.

Nach fünf Wochen Krankschreibung fühlte sich die Apothekerin allmählich wieder in der Lage, zur Arbeit zurückzukehren. Dennoch wurde sie weiterhin von Husten, Heiserkeit und Schwäche begleitet, wenn auch in deutlich abgeschwächter Form.

Als einige Monate nach der Covid-19-Erkrankung Symptome wie Brustschmerzen, Herzstolpern, Pulsanstieg, Atemprobleme und Kreislaufbeschwerden mit Schwindel – etwa beim Stehen, Treppensteigen oder Radfahren – weiterhin nicht verschwunden waren, wandte sich die Apothekerin an eine Kardiologin. Im Rahmen der Behandlung wurden ein EKG, ein Herzecho und ein Troponintest durchgeführt. Bei einem weiteren Termin unterzog sie sich einem Belastungs-MRT des Herzens. Keine der Maßnahmen brachte jedoch neue Erkenntnisse, alle Befunde waren unauffällig. Dies änderte nichts an der Tatsache, dass die Leistungsfähigkeit der Apothekerin weiterhin herabgesetzt war, weshalb sie mit ihrem Arbeitgeber eine Reduzierung der Arbeitsbelastung vereinbarte.

Kurz darauf wurden bei der Apothekerin erstmals die Diagnosen Post Covid (siehe hierzu Berufsunfähigkeit wegen Post-Covid/Long-Covid) und ein chronisches Erschöpfungssyndrom (CFS) (siehe hierzu Berufsunfähigkeit wegen Fatigue-Syndrom (CFS)) gestellt. Im weiteren Verlauf verschlechterte sich ihr Zustand rapide und ihr ging es immer miserabler. Schließlich war sie nicht einmal mehr in der Lage, in einer vollkommen stillen Umgebung länger als eine Stunde zu arbeiten. Wenn die Apothekerin von zwei Personen gleichzeitig angesprochen wurde, verschwammen die Worte in ihrem Kopf, und sie konnte die Inhalte kaum erfassen. Zudem war sie leicht ablenkbar, sodass sie häufig Dinge entweder gar nicht oder falsch zu Ende brachte. In ungewohnten Situationen fiel es ihr schwer, ihre eigenen Grenzen zu erkennen.

Das Ausmaß der Beschwerden veranlasste die Apothekerin dazu, bei ihrem Versicherer einen Antrag auf Feststellung einer Berufsunfähigkeit wegen Post Covid stellen zu wollen (siehe hierzu: Berufsunfähigkeit beantragen). Um die Antragsstellung nicht alleine stemmen zu müssen, bat sie die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte um fachliche Unterstützung.

Zu Beginn galt es erstmal das vorhandene Material zusammenzutragen, welches geeignet war, eine Berufsunfähigkeit einer Apothekerin hinreichend zu untermauern (siehe hierzu: Wann liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor?). Eine Berufsunfähigkeit liegt nämlich erst dann vor, wenn ein gewisser BU-Grad erreicht wird. Konkret war es demnach notwendig, dass die Apothekerin ihre in zuletzt gesunden Tagen konkret ausgeübte Tätigkeit, bezüglich der zeitlichen Ausprägung nicht mehr zu mindestens 50 % verrichten konnte (siehe hierzu: Bemessung des BU-Grades in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BGH)).

Um dem Versicherer das Vorliegen der Berufsunfähigkeit einer Apothekerin nachzuweisen, wurde ein den Maßgaben der ständigen Rechtsprechung entsprechender Stundenplan (siehe hierzu Darlegung des Berufsbildes bei Berufsunfähigkeit (OLG Dresden)) konzipiert. Diesem Stundenplan konnten Art & Umfang der Tätigkeit als Apothekerin, sowie das zeitliche Ausmaß der Beschwerden auf den Beruf, entnommen werden (siehe hierzu: Wann liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor?).

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte fassten die vorbereiteten Dokumente in einem vollständig ausgefüllten Leistungsantrag zusammen. Anschließend konnte der Leistungsantrag an den Versicherer überreicht werden. Aufgrund der exakten Arbeitsweise der Rechtsanwälte erkannte der Versicherer die Berufsunfähigkeit einer Apothekerin zeitnah an und begann mit der Auszahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente an die Apothekerin.

Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke, Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht.