Bafin untersagt GFI AG das Einlagengeschäft

07.02.2013

Das Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann Unternehmen das Einlagengeschäft untersagen und die Abwicklung von unerlaubten Geschäften anordnen. Einen solchen Fall teilte die Behörde heute mit.

(fw/db) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat heute mittgeteilt, dass die deutsche Aufsichtsbehörde der Global Financial Invest AG in Frankfurt am Main, bereits mit Bescheid vom 22. August 2012, das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt hat und die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet habe.

Die Global Financial Invest AG (GFI AG) bot potentiellen Interessenten den "Kauf" ihrer Lebensversicherungen und anderer Vermögensanlagen an. Der Anleger schloss einen Vertrag mit einem Rechtsanwalt als Treuhänder, damit dieser die Vermögensanlage beendete und den aus der gekündigten Vermögensanlage dem Anleger zustehenden Zahlungsanspruch geltend machen konnte.

Der Treuhänder nahm den Geldbetrag für den Anleger in Empfang und leitete ihn vollständig oder zu einem Teil an die GFI AG weiter, die die Auszahlung des doppelten, an sie weitergeleiteten Betrages nach Ablauf von sechs Jahren versprach. Alternativ konnte der Anleger ("Verkäufer") auch eine von zwei weiteren Auszahlungsvarianten wählen, die eine Auszahlung des "Kaufpreises" in monatlichen Zahlungen über einen Zeitraum von zehn Jahren sowie die Möglichkeit einer sofortigen Teilauszahlung vorsahen.

Mit der Annahme von Geldern im Rahmen dieses Geldanlagemodells betreibt die GFI AG das Einlagengeschäft, ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die GFI AG, die angenommenen Gelder unverzüglich zurückzuzahlen. Auch soweit die GFI AG den Anlegern sogenannte "Rückabwicklungsverträge" und "Vermögensanlageverträge" angeboten und mit diesen abgeschlossen hat, hat dies keine Abwicklung bewirkt.

Die Bescheide der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig. Die Vollziehung der Anordnung, die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln, ist bis zur Bestandskraft der Abwicklungsanordnung ausgesetzt.

Link zur Verbraucherinformation der BaFin

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

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