BaFin: Änderungen im Solvency-II-Berichtswesen

27.11.2023

Foto: © Kai Hartmann Photography / BaFin

Melde- und Veröffentlichungsplattform MVP

Auf der BaFin-Website steht den berichtspflichtigen Unternehmen in der Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) die gewohnte Testumgebung für quantitative Solvency II-Meldungen zur Verfügung. Ab dem 1. Dezember 2023 wird dort auch die Taxonomie-Version 2.8.0 durch das MVP-Fachverfahren „TEST: Versicherungsaufsicht – Solvency II“ unterstützt. Ab dann können Unternehmen quantitative Solvency-II-Meldungen auf Grundlage der Taxonomie-Version 2.8.0 zu Testzwecken hochladen und validieren. Informationen rund um das MVP-Fachverfahren „Versicherungsaufsicht – Solvency II“ bzw. „TEST: Versicherungsaufsicht – Solvency II“ stehen ebenfalls auf der BaFin-Website bereit.

Start mit Bericht über 4. Quartal

Termine

Die Berichtspflicht nach der neuen Taxonomie beginnt mit dem Bericht über das 4. Quartal 2023. Der entsprechende Meldetermin für Solo-Unternehmen ist der 5. Februar 2024, für Gruppen der 18. März 2024. Zudem muss auch die Jahresmeldung 2023 nach der neuen Taxonomie erfolgen. Solo-Unternehmen müssen ihre Jahresmeldung bis zum 8. April 2024 einreichen, Gruppen bis zum 21. Mai 2024. Die BaFin ist verpflichtet, die Daten an die EIOPA und die Bundesbank zu übermitteln. Daher kann sie den Unternehmen keine Fristverlängerung gewähren falls die Übermittlung der Daten Probleme bereitet. Die Finanzaufsicht empfiehlt daher, die Testumgebung frühzeitig zu nutzen.

Grundsätzlich ist nicht festgelegt, wann künftige Taxonomiewechsel erfolgen müssen. Es ist möglich, dass Wechsel in der Taxonomie von den Unternehmen ab dem 4. Quartal des vorangegangenen Jahres oder ab dem 1. Quartal des betrachteten Jahres berücksichtigt werden müssen. Entsprechende Informationen veröffentlicht die EIOPA auf ihrer Webseite .

Wenn statistische Berichtspflichten nicht eingehalten werden

Neben der Überarbeitung der Technischen Standards gibt es eine weitere relevante Neuerung für Unternehmen: Die Europäische Zentralbank (EZB) hat mit einer Verordnung eine Rechtsgrundlage für Übertretungsverfahren erlassen, also für den Fall, dass Unternehmen ihre statistischen Berichtspflichten nicht einhalten.

Demnach müssen Berichtspflichtige künftig damit rechnen, dass die Deutsche Bundesbank ein Übertretungsverfahren einleitet,

  • wenn sie mindestens drei Mal innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Quartalen ihre vierteljährlichen Berichtspflichten nicht eingehalten haben
  • oder wenn sie ihre jährlichen Berichtspflichten zweimal hintereinander nicht eingehalten haben.

Wichtig dabei: Schon die Überschreitung der Frist um einen Tag zählt als Übertretung.

Diese Verordnung wird ab dem 30. April 2024 angewendet. Die Bundesbank hat die betroffenen Unternehmen angeschrieben und sie auf eine Informationsveranstaltung Ende November 2023 hingewiesen.

Solvency-II-Review bringt weitere Änderungen mit sich

Die europäischen Behörden haben die Technischen Standards für das Berichtswesen unabhängig vom Solvency-II-Review überarbeitet. Vertreterinnen und Vertreter der EU-Kommission, des Europäischen Rats und des Europäischen Parlaments diskutieren über diesen Review derzeit im Rahmen des Trilogs.

Der Solvency-II-Review behandelt zwar auch Teile des Berichtswesens, die Meldebögen sind davon aber nicht unmittelbar betroffen. Überarbeitet wird im Rahmen des Reviews beispielsweise das narrative Berichtswesen. Unter anderem steht hier zur Diskussion, den Solvabilitäts- und Finanzbericht (Solvency and Financial Conditions Report – SFCR) adressatengerechter zu gestalten und weitere Themen darin aufzunehmen. Auch geht es um die Frage, ob die Unternehmen in ihrer unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung (Own Risk and Solveny Assessment – ORSA) zusätzliche Themen, wie etwa makroprudenzielle Risiken, betrachten sollen. Darüber hinaus erörtern die beteiligten Institutionen den Vorschlag, die Proportionalität auch beim narrativen Berichtswesen zu wahren, und die Frage, wie das Proportionalitätsprinzip in diesem Fall ausgestaltet werden kann. Dabei geht es unter anderem um Vereinfachungen für Captives. Zudem steht mit Blick auf die Erfahrungen in der Corona-Krise auch zur Diskussion, ob unter außergewöhnlichen Umständen eine Verschiebung von Meldeterminen ermöglicht werden soll.

Für den weiteren Verlauf der Verhandlungen gibt es keinen verbindlichen Zeitplan. Die BaFin wird jedoch über den Fortgang des Solvency-II-Reviews informieren. (mho)

Quelle: © Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / www.bafin.de

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