AfW: „§34f-Erlaubnis so schnell wie möglich beantragen"
09.04.2013
Frank Rottenbacher
Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung e.V., Berlin, empfiehlt allen unabhängigen Finanzdienstleistern, die im Besitz einer Erlaubnis gemäß §34c Gewerbeordnung (GewO) sind und auch nach dem 01.07.2013 noch Finanzanlagen vermitteln wollen, die nötige Erlaubnis nach §34f GewO so schnell wie möglich zu beantragen.
(fw/an) §34c-Inhaber könnten für die Beantragung einer Erlaubnis gemäß §34f GewO eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2013 nutzen, heißt es in einer Pressemitteilung des Verbandes. Die Zuverlässigkeit und die ordentlichen Vermögensverhältnisse würden dann ohne erneuten Nachweis anerkannt werden. Auch für die Alte-Hasen-Frist ist dieses Datum laut AfW die „Schallmauer".
Zurzeit erreichen den Verband nach dessen Angaben täglich zahlreiche Mitgliederfragen rund um die Erlaubnisbeantragung. Dabei werde regelmäßig die Vermutung geäußert, dass diese Übergangsfrist eventuell über den 01.07.2013 hinaus verlängert werden könnte. „Eine Verlängerung der Übergangsfrist können wir aufgrund einer Nachfrage im Bundeswirtschaftsministerium klar ausschließen", sagte dazu AfW-Vorstand Frank Rottenbacher. Vielleicht könnte es aber noch zu einer Art Moratorium der Gewerbeämter/IHKn kommen und zwar für Vermittler, die zwar vor dem 01.07.2013 ihre §34f-Erlaubnis beantragt haben, diese aber zum Ende der Übergangsfrist noch nicht in den Händen halten, da die Gewerbeämter/IHKn schlicht überlastet sein würden. Dieses Moratorium – wenn es überhaupt kommt – wäre nach Einschätzung des AfW allerdings nur eine Selbstbindung der Verwaltung und hätte ausschließlich Bedeutung zwischen der Behörde und dem Vermittler als Gewerbetreibenden.
Der AfW warnt davor, auf diese Entwicklung zu spekulieren. Wer über den 01.07.2013 hinaus Finanzanlagen vermitteln möchte, brauche ab 01.07.2013 eine Erlaubnis gemäß §34f oder müsse sich einem Haftungsdach anschließen. „Wer ab dem 01.07. 2013 nicht die Erlaubnis nach §34f hat, berät/vermittelt schlicht ohne Erlaubnis und kann von einem Mitbewerber abgemahnt werden, ein Kunde könnte dem Vermittler vorhalten ohne Erlaubnis vermittelt zu haben und vor allem: die VSH greift dann nicht, da ohne §34f-Erlaubnis vermittelt wurde", so Rottenbacher.
Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. mit Sitz in Berlin vertritt nach eigenen Angaben als berufsständischer Zusammenschluss die Interessen von über 30.000 Finanzdienstleistern in mehr als 1.500 Mitgliedsunternehmen.