Pflegegrade ersetzen Pflegestufen

03.04.2017

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Bislang war der zeitliche Aufwand Kriterium für den Erhalt von Leistungen aus der Pflegeversicherung. Das bisherige System der drei Pflegestufen wird nun durch ein System von fünf Pflegegraden ersetzt, die sich daran bemessen, wie selbständig der Betroffene seinen Alltag bewältigen kann. Damit steht nun nicht mehr der zeitliche Aufwand, sondern die Pflegebedürftigkeit an sich im Fokus. Wer schon vor 2017 Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten hat, gibt es einen Bestandsschutz.

Physische und psychische Faktoren relevant

Anhand von einzelnen Modulen wird die Selbständigkeit des Betroffenen und damit sein Pflegeanspruch ermittelt. In das Gutachten fließt ab sofort auch ein, inwieweit der Patient geistig beeinträchtigt ist bzw. psychische Problemlagen selbständig bewältigen kann. Außerdem wird untersucht, ob sich der Betroffene ohne fremde Hilfe seinen Alltag selbständig bewältigen und soziale Kontakte pflegen kann. Auch die Mobilität des Pflegebedürftigen wie z.B. das Treppensteigen oder Fortbewegen in der Wohnung wird ebenfalls geprüft.

Das Gutachten wird weiterhin durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen ermittelt und dient als Grundlage für die Ermittlung des Pflegegrades, wobei eine Punktzahl die Einstufung erleichtern soll. Die Pflegegrade geben an, inwieweit der Patient beeinträchtigt ist und Pflege benötigt. Der höchste Grad ist Pflegegrad 5, bei dem schwersten Beeinträchtigungen vorliegen und deshalb eine besonders intensive pflegerische Versorgung nötig ist.

Patienten genießen Bestandsschutz

Alle, die vor diesem Jahr bereits Leistungen aus der Pflegeversicherung bezogen haben, werden automatisch in das neue System überführt um somit eine Schlechterstellung zu vermeiden. Beispielsweise werden Patienten, die bislang Pflegestufe 1 waren, ohne Wiederholungsprüfung in Pflegegrad 2 eingestuft, sofern keine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt wurde. Die bisherigen Leistungsempfänger genießen Beistandsschutz.

Die neu eingeführte Schnellbegutachtung soll sowohl Pflegebedürftigen als auch Pflegepersonen zugutekommen. So haben Antragssteller, die sich in einem Krankenhaus oder einer Reha-Einrichtung befinden, nach Eingang des Antrages innerhalb einer Woche Anspruch auf eine Begutachtung. Zudem muss die Pflegekasse den Antrag auf Feststellung von Pflegebedürftigkeit zeitnah prüfen und spätestens nach fünf Wochen soll eine schriftliche Entscheidung vorliegen. Zudem muss der Medizinische Dienst der Krankenkasse neuerdings der Pflegekasse Empfehlungen zu Hilfsmitteln und Pflegemitteln geben, während eine ärztliche Verordnung nicht mehr ausgestellt werden muss. (ahu)

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