Zweitmarkt mit Vermögensanlagen ausgetrocknet
07.09.2016
Oliver Korn
Zweitmarktgeschäft bedarf zukünftig einer KWG-Erlaubnis. Eine Erlaubnis nach § 34f GewO genügt nicht. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hatte mit Urteil vom 25. Februar 2013 (Az. 9 K 3960/12.F) entschieden, dass das Zweitmarktgeschäft mit Vermögensanlagen nicht unter das Kreditwesengesetz fällt.
(fw/rm) Die Vermittlung von und Beratung zu „gebrauchten“ Vermögensanlagen war daher erlaubnisfrei möglich. Darauf hat nun der Gesetzgeber mit einer Regulierung reagiert. Ab dem 31. Dezember 2016 ist die Beratung zu solchen Vermögensanlagen und deren Vermittlung nur dann nicht erlaubnispflichtig, wenn diese erstmals öffentlich angeboten werden. Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) legte nun nach und weist den Markt in einer aktuellen Veröffentlichung auf diese „Trockenlegung“ hin. „Die Gesetzesänderung ist eine weitere klare Verschärfung für Vermittler von Kapitalanlagen. Die Beratung zu und Vermittlung von Vermögensanlagen im Zweitmarktgeschäft war bisher erlaubnisfrei. Dabei wird das Zweitmarktgeschäft nun nicht generell der Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG) unterworfen. Vielmehr wurde auch noch geregelt, dass Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f GewO solches Zweitmarktgeschäft im Rahmen der Bereichsausnahme gar nicht machen dürfen. Vor dem Hintergrund, dass Finanzanlagenvermittler grundsätzlich Vermögensanlagen beraten und vermitteln dürfen, ist das ein wenig nachvollziehbarer Eingriff des Gesetzgebers“, urteilt Rechtsanwalt Oliver Korn von der GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft. Bei der Verschärfung allein bleibt es aber nicht. „Der Gesetzgeber hat darüber hinaus auch noch im Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz festgeschrieben, dass es keine Übergangsfristen oder Überleitungsvorschriften gibt. Vermittler und Zweitmarktplattformen, die in diesem Segment tätig sind, können daher ohne Erlaubnis nach § 32 KWG ihr Geschäft einstellen“, so der auf die Beratung von Finanzdienstleistern spezialisierte Anwalt. „Das Fehlen von Übergangsvorschriften ist für betroffene Vermittler und Zweitmarktplattformen auch unter einem anderen Gesichtspunkt ärgerlich“, so Rechtsanwalt Korn weiter. „Das Gesetz wurde erst am 1. Juli 2016 veröffentlicht. Es ist daher unwahrscheinlich, dass die Betroffenen in den wenigen verbleibenden Monaten bis Jahresende die Erteilung einer entsprechenden KWG-Erlaubnis erreichen können, selbst wenn diese eine solche beantragen wollen. Vermittler sollten daher unter Inanspruchnahme spezialisierter Rechtsberater zügig prüfen lassen, ob ihr Geschäftsmodell betroffen ist und welche Handlungsmöglichkeiten ihnen noch offen stehen“, so Korn. www.gpc-law.de