Vorsorgen geschützt – Schuldner erhalten zweite Chance

14.05.2015

Es gibt bestimmte Versicherungen die bei Pfändungen und Verwertungen von Forderungen besser geschützt sind. Der Spielraum für Schuldner wird größer und Insolvente erhalten eine zweite Chance.

2015-05-15 (fw/db) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) meldet, dass sich der steuerliche Grundfreibetrag ist um 2,76 Prozentpunkte gestiegen. Die neue Grenze wurde von bisher 8.130 Euro auf 8.354 Euro angehoben. Auch die Pfändungs-Freigrenzen werden angehoben.

Mit den Pfändungs-Freigrenzen will der Gesetzgeber vermeiden, dass Schuldner auf Sozialleistungen zurückgreifen müssen und bestimmte Vorsorgen verwertet werden. Im Falle einer Pfändung des Arbeitseinkommens sollen die betroffenen Menschen frei über das gesetzliche Existenzminimum verfügen können. Der Gesetzgeber will auch, dass gesetzliche Unterhaltspflichten erfüllt werden können und bestimmte private Vorsorgen geschützt sind.

Auf die betriebliche Altersvorsorge (bAV) oder die Zulagen für vermögenswirksame Leistungen (vL) des Schuldners dürfen Gläubiger nicht zurückgreifen. Unpfändbar sind ferner Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind. Geschützt bleiben die Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 3579 Euro nicht übersteigt (§ 850b ZPO).

Zum 01.07.2015 werden die Pfändungs-Freigrenzen für Arbeitseinkommen und Löhne angehoben. Der monatlich unpfändbare Grundbetrag erhöht sich ab diesem Termin um 28,84 Euro auf 1073,88 Euro. Haben Schuldner Unterhaltspflichten zu erfüllen, erhöht sich dieser Betrag zusätzlich. Damit steigt der Spielraum für die private Vorsorge der Menschen, die am Rand des Existenzminimums leben müssen.

Pfändungs-Freigrenzen werden angepasst

Ab dem 01.07.2015 werden die Pfändungs-Freigrenzen für die Arbeitseinkommen erhöht und angepasst. Der monatlich nicht zu pfändende Grundbetrag steigt von bisher 1045,04 auf 1073,88 Euro. Dieser Betrag erhöht sich für Bürger die gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen haben von monatlich 393,30 auf 404,16 Euro für die erste zu versorgende Person. Für weitere zu Versorgende erhöht sich der Betrag von 219,12 Euro auf jeweils weitere 225,17 Euro. Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag bis zu einer Obergrenze ebenfalls ein bestimmter Anteil.

Die neuen Beträge ergeben sich aus der Pfändungs-Freigrenzen-Bekanntmachung 2015. Sie wurde Ende April 2015 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015, Teil I, Nr. 16 vom 27.04.2015). Die letzte Erhöhung war am 01.07.2013. Da der Grundbetrag jeweils zum 01.07. eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages für das sächliche Existenzminimum angepasst wird, steht nun der nächste Stichtag bevor. Wie das Bundesjustizministerium mitteilt, hat sich der steuerliche Grundfreibetrag seit dem letzten Stichtag, also seit dem 01.07.2013, um 2,76 Prozent die eingangs erwähnten 2,76 Prozent erhöht, im gleichen Verhältnis steigen die Pfändungsfreigrenzen.

Verbraucherinsolvenz durch Insolvenzplan ergänzt

Bereits Mitte 2013 ist das sogenannte Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungs-Verfahrens und zur Stärkung der Gläubiger-Rechte vom Bundestag verabschiedet und schließlich am 18.07.2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Eine Neuerung betraf die damals die verkürzte Befreiung der Restschulden von sechs auf künftig drei Jahre. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Schuldner nicht nur mindestens 35 Prozent der Gläubigerforderungen, sondern auch die Kosten des Verfahrens zahlen muss. Das war in der Praxis für Schuldner so oft nicht erreichbar.

Der Gesetzgeber erlaubt es jetzt den Schuldnern neu, dass sie vor Abschluss des Insolvenzverfahrens einen Insolvenzplan vorlegen können. Mit dem Insolvenzplan kann eine Entschuldung dann ohne das Verfahren der Restschuldbefreiung erfolgen. Mit der Reform sollen insolvente Existenzgründer und Verbraucher schneller als zuvor eine realistische zweite Chance erhalten, wenn sie einen Teil ihrer Schulden ablösen.

finanzwelt-Fazit: Viele Verbraucher und verschuldete Existenzgründer lösen Vorsorgen auf, weil sie die gesetzlichen Regelungen nicht kennen. Bisher wurden sie über diese Möglichkeiten von den Vermittlungsunternehmern im Zusammenhang mit Versicherungen beraten. Durch die Förderung der Honorarberatung würden solche Dienste für breite Bevölkerungsschichten nicht mehr möglich sein.

Dietmar Braun