Vermögens- und Unternehmensnachfolge: Rückforderungsvorbehalt kann Assets schützen
15.09.2022
Dr. Stephanie Thomas Rechtsanwältin, Steuerberaterin und Partnerin bei der Kanzlei WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH / Foto:@ Kanzlei WWS
Katalog von Rückforderungsgründen vereinbaren
Das hat neben emotionalen Irrungen in der Familie vorrangig negative steuerliche Auswirkungen. Schließlich erhält ein Elternteil bei Schenkungen von den Kindern nur einen Freibetrag von 20.000 Euro und die Übertragung unterliegt der ungünstigeren Steuerklasse II. Das bedeutet: Fordert der Schenker eine Million Euro von seinem Kind zurück, unterfallen 980.000 Euro einer Besteuerung von 30 Prozent. Das sind fast 300.000 Euro, die an den Fiskus fallen, um die Schenkung rückgängig zu machen.
Um solche Vermögensschäden zu vermeiden und sich dennoch für den Fall der Rückforderung abzusichern, bietet es sich an, bei der Gestaltung der Schenkung im Übergabevertrag vorausschauend bereits einen Katalog von Rückforderungsgründen zu vereinbaren. Dieser Rückforderungsvorbehalt ist der sicherste Weg für den Schenker, eine Schenkung wieder rückgängig machen zu können. Diese Gründe können im Vertrag ganz individuell definiert werden und dementsprechend weit über diejenigen hinausreichen, die das Bürgerliche Gesetzbuch anführt.
Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches sehr eng gefasst
Der Hintergrund: Das Bürgerliche Gesetzbuch definiert zwar Fälle, in denen der Schenker seine Gaben zurückverlangen kann. Es muss einen triftigen Grund für die Rückforderung geben. Dem sind sehr enge Grenzen gesetzt. Lust und Laune oder einfacher Ärger über das beschenkte Kind zählen nicht zu den triftigen Gründen. Unter anderem zählen dazu grober Undank oder auch die Verarmung des Beschenkten, wobei selbst diese Begründungen sehr eng gefasst sind. Der Beschenkte muss sich dafür eines schweren Vergehens schuldig gemacht haben, beispielsweise eines Angriffs auf Leib und Leben des Schenkers oder der Verursachung einer erheblichen Vermögensschädigung auf Seiten des Schenkers. Das sind jeweils individuelle Sachverhalte, die sich nicht verallgemeinern lassen.
Diese Regelungen sind so eng gefasst, dass sie in den allermeisten Szenarien nicht greifen - und dann eben der steuerlich relevante Vorgang für die Rücknahme des Vermögens in Gang gesetzt wird. Die Sicherheit für Vermögenseigentümer ist bei einer individuellen vertraglichen Gestaltung also wesentlich höher. Das ist aus steuerlichen Gründen angezeigt, erspart langwierige Auseinandersetzungen und sichert den Schenker ab. Solche vertraglichen Gestaltungen sind im Grunde sogar fester Bestandteil zum Schutz des Familienvermögens und Basis wirklich tragfähiger Regelungen.
Finanzberater und Vermögensverwalter sollten daher im Rahmen von Schenkungstrategien bei ihren Mandanten darauf hinarbeiten, Rückforderungsrechte in die Planung aufzunehmen. Das leistet einen Beitrag zum Vermögensschutz.
Gastbeitrag: Dr. Stephanie Thomas Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht und Partnerin bei der Kanzlei WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH