Vermittlerhaftung wegen PKV-Wechsel
28.01.2025
Rechtsanwalt Jens Reichow. Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
LG Arnsberg bejaht Maklerhaftung
Das Landgericht Arnsberg gab der Berufung des Versicherungsnehmers statt und verurteilte den Versicherungsmakler.
Zunächst ging das Landgericht Arnsberg von einer Beratungspflichtverletzung des Versicherungsmaklers aus. Auf der Grundlage der Beweisaufnahme ergab sich für das Landgericht Arnsberg, dass der Versicherungsnehmer zwar Beiträge seiner privaten Krankenversicherung habe sparen wollen, jedoch nicht bereit gewesen sei, den Leistungsumfang seiner Krankenversicherung zu reduzieren. Der Wegfall der sogenannten Wahlleistungen für stationäre Heilbehandlung (Chefarztbehandlung,
Zweibettzimmer) sei jedoch eine Reduzierung des Leistungsumfanges gewesen. Hierüber hätte der Versicherungsnehmer daher seitens des Versicherungsmaklers aufgeklärt werden müssen.
Eine solche Aufklärung über den geringeren Versicherungsschutz der neuen Krankenversicherung war jedoch nicht erfolgt. Im Rahmen der Beweisaufnahme hatte der Mitarbeiter des Versicherungsmaklers, der die Beratung durchgeführt hatte, eingeräumt, dass er einen entsprechenden Hinweis nicht erteilt habe. Dem Mitarbeiter des Versicherungsmaklers sei die Schlechterstellung des Versicherungsschutzes vielmehr selbst nicht aufgefallen.
Keine Pflicht zur Prüfung des Versicherungsscheins
Der Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers war auch nicht verjährt. Zwar sei, der Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers bereits mit Abschluss der neuen privaten Krankenversicherung entstanden, so das Landgericht Arnsberg. Neben der Entstehung des Anspruches bedarf es für den Beginn der regelmäßigen Verjährung jedoch auch einer Kenntnis bzw. einer grob fahrlässigen Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände.
Nach Ansicht des Landgericht Arnsberg genügt es für eine grob fahrlässige Unkenntnis des Versicherungsnehmers jedoch nicht, dass der Versicherungsnehmer den Wegfall des Versicherungsschutzes für die sogenannten Wahlleistungen für stationäre Heilbehandlung (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer) bei Durchsicht seiner ihm nach Abschluss des Versicherungsvertrages übersandten Unterlagen, insbesondere des Versicherungsscheins, hätte selbst erkennen können. Eine Pflicht zur Prüfung des Versicherungsscheins sowie der darüber hinaus übersandten Unterlagen bestehe seitens des Versicherungsnehmers nicht.
Fazit
Das Landgericht Arnsberg verneinte in dem vorliegenden Fall eine Pflicht zur Prüfung des Versicherungsscheins des Versicherungsnehmers und lehnte damit auch ein Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist mit Übersendung der Versicherungsunterlagen ab. Dies ist jedoch durchaus kontrovers zu sehen. Andere Gerichte gingen durchaus davon aus, dass sich der Inhalt des Versicherungsschutzes aus dem Versicherungsschein entnehmen lässt, sodass es zu einer grob fahrlässigen Unkenntnis und damit zu einem Verjährungsbeginn kommen kann (siehe hierzu Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Falschberatung (OLG Zweibrücken)).
Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Jens Reichow, Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow.