Vermittlerhaftung wegen PKV-Wechsel
28.01.2025
Rechtsanwalt Jens Reichow. Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
Das Landgericht Arnsberg hatte sich mit Urteil vom 21.08.2024 (Az.: 3 S 66/23) mit der Haftung eines Versicherungsmaklers im Zusammenhang mit einem Wechsel der privaten Krankenversicherung zu befassen. Dabei ging es auch um die Verjährung von etwaigen Ansprüchen und die konkrete Frage ob seitens des Versicherungsnehmers eine Pflicht zur Prüfung des Versicherungsscheins im Hinblick auf den Versicherungsschutz der neu abgeschlossenen Krankenversicherung besteht.
Der Versicherungsnehmer begab sich 2014 in die Beratung durch einen Versicherungsmakler. Gegenstand der Beratung war der etwaige Wechsel der privaten Krankenversicherung (PKV). Der Versicherungsnehmer verfügte damals bereits über eine private Krankenversicherung. Diese beinhaltete auch sogenannte Wahlleistungen für stationäre Heilbehandlung (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer).
Als Ergebnis der Beratung erfolgte ein Wechsel der privaten Krankenversicherung. Die neu gewählte Krankenversicherung umfasste danach keinen Versicherungsschutz mehr für sogenannte Wahlleistungen für stationäre Heilbehandlung (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer). Im Rahmen des 2015 übersandten Versicherungsscheins war dies auch ersichtlich, jedoch hatte der Versicherungsnehmer damals den Versicherungsschein nicht näher geprüft.
Im Jahr 2020 war ein Krankenhausaufenthalt des Versicherungsnehmers erforderlich. Anschließend machte der Versicherungsnehmer Schadensersatzansprüche gegenüber dem Versicherungsmakler geltend. Er behauptete, er habe ausdrücklich einen günstigeren, aber leistungsgleichen Krankenversicherungstarif wählen wollen. Soweit der neu abgeschlossene Krankenversicherungstarif keinen Versicherungsschutz für Wahlleistungen beinhalte, sei er also schlechter gestellt. Der Versicherungsmakler bestreitet hingegen jedoch eine Falschberatung. Außerdem erhebt er die Einrede der Verjährung, weil der Umfang des Versicherungsschutzes für den Versicherungsnehmer bereits aufgrund des 2015 übersandten Versicherungsscheins ersichtlich gewesen wäre, sodass eine Verjährung von etwaigen Ansprüchen bereits mit Ablauf des 31.12.2018 eingetreten wäre.
Das AG Werl hat die Klage mit Urteil vom 08.05.2023 abgewiesen. Hiergegen hat der Versicherungsnehmer Berufung eingelegt, sodass nunmehr das Landgericht Arnsberg über den Fall zu entscheiden hatte.