Unfallversicherung: Leistungsausschluss wegen alkoholtypischem Fahrfehler (OLG Dresden)

11.04.2022

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht & Gewerblichen Rechtsschutz & IT-Recht, Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Unfallversicherung deckt regelmäßig Verletzungen aufgrund von Verkehrsunfällen ab. Solange der Versicherungsnehmer nicht grob fahrlässig den Schaden verursacht hat, steht ihm der volle Entschädigungswert zu. Insbesondere wird dies relevant bei Alkoholfahrten, wie das nachfolgende Urteil veranschaulichen soll (OLG Dresden, Beschluss v. 20.12.2021 - Az. 4 U 2144/21).

Der Sachverhalt vor dem OLG Dresden

Der Kläger war bei der beklagten Versicherung unfallversichert. Der Kläger erlitt am 04.08.2017 einen Verkehrsunfall auf seinem Motorrad. Er kam von der Fahrbahn ab und überschlug sich, so dass er schwer verletzt wurde. Ein Atemalkoholtest ergab, dass der Kläger einen BAK-Wert von 1,06 ‰ aufwies.

Dem Vertrag lagen die AUB 2016 zugrunde, die den folgenden Ausschluss enthielten:

„5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: 5.1.1 Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen […]. Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist.

Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein: - Alkoholkonsum“

Der Versicherer stützte die Verweigerung seiner Leistung auf diesen Ausschluss. Hiergegen wendete sich der Versicherte gerichtlich.

Rechtliche Würdigung

Das OLG Dresden gab der beklagten Versicherung jedoch Recht und erkannte einen Leistungsausschluss an. Ein Unfall trat zwar ein, jedoch musste geklärt werden, ob der Versicherer aufgrund des Ausschlusses leisten musste. Die Rechtsprechung nimmt bei 1,1 ‰ BAK Blutalkohol die absolute Fahrunfähigkeit unwiderleglich an. Der Versicherungsnehmer lag mit 1,06 ‰ BAK knapp darunter. Die Annahme, dass eine Fahruntüchtigkeit vorliegt, ist aber auch bei geringerer Promille-Anzahl möglich. Insoweit stellen 1,1 ‰ BAK nur die absolute Grenze dar, bei der ein Gegenbeweis nicht mehr zu erbringen ist.

Für eine relative Fahruntüchtigkeit spricht anerkannter Weise stets, dass der Fahrer von der Fahrbahn in einer einfachen Fahrsituation abkommt. Das Fehlverhalten des Versicherungsnehmers war eine typische alkoholbedingte Ausfallerscheinung. So konnte die Versicherung leicht beweisen, dass die Alkoholisierung ursächlich für den Unfall wurde. Das Geschehen war vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Fazit und Hinweis für die Praxis

Im Straßenverkehr geht eine Alkoholisierung des Fahrers stets zu seinen Lasten. Insbesondere kann ein kompletter Ausschluss der Leistungsverpflichtung leicht auf einen erhöhten Blutalkoholwert gestützt werden. Deshalb sollte bei einem Unfallereignis stets ein Fachanwalt für Versicherungsrecht konsultiert werden. Denn letztlich kann der Versicherungsschutz auf dem Spiel stehen. Wichtige Informationen zur Unfallversicherung und die möglichen Leistungskürzungen aufgrund von Bewusstseinsstörungen sind hier zusammengefasst: “Unfallversicherung”.

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Informationstechnologierecht Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB