Prüfpflicht ausgesetzt
27.11.2013
Foto: © jogyx - Fotolia.com
Finanzanlagenvermittler müssen für das Kalenderjahr 2012 keinen Prüfbericht nach § 24 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) abgeben. Durch die jährliche sowie anlassbezogene Vorlage von Prüfungsberichten bei der zuständigen Erlaubnisbehörde soll die laufende Aufsicht über die Einhaltung der Verhaltenspflichten durch die Finanzanlagenvermittler sichergestellt werden.
(fw) Der Umfang der zu prüfenden Pflichten hat sich gegenüber den früher geltenden Vorgaben des § 16 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) erhöht, da die FinVermV eine Reihe von zusätzlichen Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten enthält. Durch die Streichung der Pflicht der Prüfberichtvorlage nach der MaBV zum 31.12.2012 und die erstmalig für das Kalenderjahr 2013 vorzunehmende Prüfung nach der FinVermV ist eine gesetzliche Lücke entstanden. Der Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht" hat sich deshalb dafür ausgesprochen, die Prüfpflicht für 2013 auszusetzen. Vermittler müssen daher bis 31.12.2013 keinen Prüfbericht abgeben bzw. haben bei Untätigkeit auch keine Negativerklärung an die hierfür noch zuständigen Stadt- und Landkreise zu übermitteln. Vermittler, die bislang noch keine Prüfberichte oder Negativmitteilungen abgegeben haben, müssen keine Sanktionen durch die Behörden fürchten.