Mit Familienstiftungen das Unternehmen erhalten

15.10.2018

Steuerberater Thorsten Klinkner, geschäftsführender Gesellschafter der UnternehmerKompositionen GmbH / Foto: © UnternehmerKompositionen GmbH

Diese Option bietet die unternehmensverbundene Familienstiftung. Diese bewirkt, dass ein Unternehmen (oder auch ein Immobilien- oder ein Beteiligungsportfolio) nicht zersplittert werden kann und erhalten bleibt. Die Familienstiftung übernimmt die Rolle des Gesellschafters und bündelt die übertragenen Unternehmenswerte unter ihrem Dach. Dort verbleiben diese Werte, beispielsweise die vollständigen Gesellschaftsanteile, sozusagen für alle Ewigkeit, sofern die Stiftung nicht unter sehr komplexen Bedingungen aufgelöst wird, Anteile verkauft (das darf die Stiftung, sofern die Satzung es zulässt) werden oder das operative Geschäft im Rahmen einer insolvenzrechtlichen Regelung liquidiert oder übertragen werden muss. Entscheidend dabei ist, dass keine Person Zugriff auf das eingebrachte Stiftungsvermögen hat. Das verhindert beispielsweise Verkäufe von Anteilen im Zuge von Erbstreitigkeiten oder auch eine feindliche Übernahme durch einen Investor, der ein „schwaches Glied“ in der Gesellschafterversammlung ausgemacht hat.

Je nach Ausgestaltung der Stiftungssatzung – die einzig und allein durch den Stifter erfolgt – werden bis zu 100 Prozent der Erträge der Stiftung, also der Gewinne aus der eingebrachten Ertragsquelle, an die Bezugsberechtigten ausgeschüttet.

Der Unternehmer als Stifter entscheidet auch allein darüber, wie das Unternehmen im Schoße der Familienstiftung in die Zukunft geführt werden soll. Als übergeordnete rechtliche Struktur greift die Stiftung nicht in das operative Geschäft ein, sondern übernimmt ausschließlich die bisherige Gesellschafterstellung. Der Unternehmer kann dementsprechend auch Geschäftsführer bleiben, solange ihm dies möglich ist oder sinnvoll erscheint. Das bedeutet: Die Stiftung wird als zusätzliches Instrument der Asset Protection zwischen das Unternehmen und die Außenwelt gesetzt, ohne dass sich an der Gestaltung des operativen Geschäfts, der Arbeitsverträge, der Kundenbeziehungen etc. irgendetwas ändert.

Auch die Übertragung von sonstigem gewerblichen Vermögen in eine Stiftungs-Struktur ist steuerbegünstigt möglich (anders als die reine Vermögensverwaltung von Immobilien). Auf Erträge innerhalb der Vermögensverwaltung der Stiftung fallen 15 Prozent Körperschaftssteuer an, die Zuwendungen an die Begünstigten unterliegen der Kapitalertragssteuer, die mit 25 Prozent abgegolten werden (im Gegensatz zur persönlichen Einkommensbesteuerung, die bis zu 45 Prozent betragen kann). Die Stiftung ermöglicht durch ihre besondere Rechtsstellung eine steuerschonende Ertrags- und Ausschüttungspraxis, sodass das Vermögen durch das Prinzip der Familienstiftung erheblich gestärkt wird.

Kolumne von Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner, geschäftsführender Gesellschafter der UnternehmerKompositionen GmbH aus Meerbusch