Entscheidung des BGH zu Bearbeitungsentgelten bei Unternehmerdarlehen
05.07.2017
Nikolaus Sochurek / Foto: © Peres & Partner Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Der BGH entschied am 04.07.2017 in zwei Verfahren (XI ZR 562/15 und XI ZR 233), dass laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte in Darlehensverträgen unwirksam seien. Hierbei stellte der Bundesgerichtshof in den Vordergrund, dass es nicht maßgeblich darauf ankomme, ob es sich bei dem Darlehensnehmer um einen Unternehmer oder einen Verbraucher handelt.
In rechtlicher Hinsicht vertritt der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass es sich bei derartigen Entgeltklauseln um sogenannte Preisnebenabreden handeln würde. Preisnebenabreden unterliegen grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. In § 307 BGB ist die Inhaltskontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen geregelt. Selbstverständlich sind die Vereinbarungen über Bearbeitungsentgelte in nahezu allen Fällen in der Praxis Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die betreffenden Klauseln seien – so der BGH – jedoch mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren, mit der Folge, dass eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen sei. Dies wiederum ist der Grund, weshalb die entsprechende Klausel unwirksam sei und die Leistung des Bearbeitungsentgeltes ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Es bestünde daher ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch seitens des Darlehensnehmers gegenüber der Bank im Hinblick auf die Bearbeitungsentgelte.
Betroffen sind grundsätzlich alle Darlehen, die Bearbeitungsentgelte enthalten. Zu differenzieren ist jedoch hinsichtlich der Verjährung. Falls das Bearbeitungsentgelt direkt mit Vertragsabschluss respektive durch Verrechnung mit Auszahlung der Darlehensvaluta in voller Höhe geleitstet worden ist, so beginnt der Lauf der dreijährigen kenntnisabhängigen bürgerlich-rechtlichen Verjährung zu diesem Zeitpunkt, also regelmäßig zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehens. In diesem Fall können Bearbeitungsentgelte zurückgefordert werden, die nicht vor dem Jahr 2014 bezahlt worden sind. Die Rückforderungsansprüche bezüglich solcher Bearbeitungsentgelte, die im Jahr 2014 bezahlt worden sind, würden mit Ablauf des Jahres 2017 verjähren. Es gibt jedoch auch eine andere Fallgruppe, in der die Bearbeitungsentgelte pro rata temporis bezahlt werden. In diesem Fall ist die Frage der Verjährung schwieriger zu beurteilen. Hier könnte auch die Konstellation eintreten, dass ein Teil der bezahlten Bearbeitungsentgelte bereits verjährt ist und der andere Teil der bezahlten Bearbeitungsentgelte noch nicht verjährt ist. Insgesamt gelten dieselben Grundsätze zur Verjährung, die der BGH bereits bei Verbraucherdarlehen zur Anwendung brachte (BGH, Urteil vom 28.10.2014, XI ZR 348/13). Das vorgenannte Urteil liegt aufgrund des Zeitablaufes bereits als Volltext vor. Das neuerliche Urteil hinsichtlich gewerblicher Darlehen liegt noch nicht im Volltext vor, weshalb eine präzisere Auswertung den vollständigen Urteilsgründen vorbehalten bleiben muss.
Zahlreiche Finanzdienstleister – einige sind bereits an den Verfasser herangetreten – überlegen nun, ob sie ihre Kunden zu dieser Thematik ansprechen sollen. Betroffen hiervon sind selbstverständlich Unternehmerkunden, die gewerbliche Darlehen aufgenommen haben. Grundsätzlich kann diese Thematik natürlich zur Kundenansprache genutzt werden. Wichtig hierbei ist jedoch stets, dass man den üblicherweise bestehenden Bedenken des Kunden Rechnung trägt, die Geschäftsbeziehung zu seiner Bank nicht zu belasten oder zu zerstören. Es ist daher dringend zu empfehlen, einen Wirtschaftsanwalt dazu zu beauftragen, der derartige Fälle auf geräuschlose und pragmatische Art und Weise abwickelt. Ob vor dem Hintergrund dieser begründeten Bedenken der Kunden die Beauftragung oder Empfehlung von Anlegerschutzkanzleien, die mutmaßlich die Werbetrommel rühren werden, für den Vermittler empfehlenswert erscheint, möge der Vermittler selbst entscheiden.
Wenn die Entscheidung im Volltext vorliegt, so wird der Unterzeichner eine dezidiertere Auswertung vornehmen.
Autor: Nikolaus Sochurek, Rechtsanwalt