Direktversicherte müssen für Grundrente bluten!

08.07.2019

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Wir fordern:

  • die Direktversicherungen, die vor 1999 bzw. 2004 abgeschlossen wurden und die aus versteuertem und sozialversicherungspflichtigem Entgelt vom Arbeitnehmer selbst finanziert wurden, ohne Zuschuss des Arbeitgebers (Bruttoumwandlung durch Arbeitnehmer) endlich beitragsfrei zu stellen.
  • die Anerkennung unserer Verträge als private Kapitallebensversicherungs-Verträge. Zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse war die Brutto-Entgelt-Umwandlung in der betrieblichen Altersversorgung im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen und auch nicht möglich (dies wurde erst 1999 im Rentenreformgesetz aufgenommen).
  • Die Anerkennung, dass bei unseren Verträgen die geforderte Versorgungszusage nicht gegeben ist, ja gar nicht gegeben sein kann, da beim Abschluss der Verträge keine betriebliche Altersvorsorge im Sinne des Gesetzes vorlag.

Die Verträge wurden auch nie in betriebliche Altersvorsorge umgewandelt. Bei einer Umwandlung der Verträge nach den jeweils neuen gesetzlichen Vorgaben (2002 bis 2005) wäre eine Mehrfachverbeitragung (bis zu drei Mal) in der KV nicht möglich gewesen.

Die Gerichte haben in unserer Verfassung nicht die Legitimierung, die Rolle der Legislative zu übernehmen.

Die Verträge der Direktversicherung in Form einer Kapitallebensversicherung aus Brutto-Entgelt­umwandlung zählen nicht zur vom Gesetzgeber und dem Bundesverfassungsgericht anvisierten „betrieblichen Altersver­sorgung“.

Die sogenannte Nettoentgeltumwandlung wurde erst 1999 per Gesetzesänderung als Möglichkeit in die betriebliche Altersversorgung aufgenommen. (Vgl. Rentenreformgesetz 1999 [RRG 1999], Auszug aus Artikel 8: Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung [800-22]).

  • 1 aus diesem Gesetz wird wie folgt geändert:
  1. c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze angefügt:

„(5) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung).“

Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass unsere vor 1999 abgeschlossenen Verträge eben keine Verträge der betrieblichen Altersversorgung sind, sondern privat abgeschlossene Verträge.

Eine Umwandlung in Verträge mit der geforderten Versorgungsleistung ist nie erfolgt.

Daraus ergibt sich weiter, dass die vom Gesetzgeber und vom Bundesverfassungsgericht zwingend vorgeschriebene Versorgungszusage in diesen Altverträgen gar nicht existieren kann, da sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht erforderlich war und auch nicht durchgeführt wurde.

Unsere Verträge sehen ausschließlich eine Kapitalzahlung vor, keine Rentenzahlung!

Betriebliche Altersversorgung über die sog. NETTO-ENTGELT-UMWANDLUNG ist seit der Rentenreform von 2002 nur mehr über die sog. Riester-Verträge möglich und müssen u.a. zertifiziert sein, und bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Dies ergibt sich aus dem Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz – AltZertG)

Bewiesen werden diese Aussagen durch folgende Schriftstücke:

Rundschreiben der gesetzlichen Krankenkassen vom 25.09.2008

http://www.aok-business.de/fileadmin/user_upload/global/Fachthemen/Rundschreiben/2008/rds_20080925_BetrAV.pdf

Begriff der betrieblichen Altersversorgung: Deutscher Bundestag Drucksache 15/1525 15. Wahlperiode 08. 09. 2003

Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG)

BSG, Urteil vom 30.03.1995, 12 RK 10/94

160201_Koor Warum DV kein Versorgungsb[…] PDF-Dokument [124.2 KB]

Leserkommentar von Edgar Krieger, Mitglied Arbeitskreis Presse & Medien Direktversicherungsgeschädigte e. V.