Die Basisrente für „gute und schlechte Zeiten“

28.12.2014

Die Basisrente kann nicht gekündigt werden, aber durch Beitragsfreistellung und der neuen Dynamik ab 2015 bleibt sie flexibel. Zum zehnten Geburtstag modifiziert der Staat die Rürup-Rente.

2014-12-29 (fw/db) Die Kündigung einer Basisrente bleibt ausgeschlossen, damit die steuerlich geförderte private Rente nicht als reines Steuersparmodell missbraucht werden kann. Dass die Rente für Selbständige „in guten wie schlechten Zeiten“ flexibel bleibt, dafür hat der Gesetzgeber einiges zum Jahresende 2014 neu geregelt. Die Neuregelungen gelten erstmals ab 2015.

„Wir begrüßen die gesetzliche Neuregelung ausdrücklich: Die Dynamisierung der steuerlichen Förderung stärkt die Attraktivität der Basisrente nachhaltig. Künftig können Bürger mit steigendem Einkommen ihre Beiträge zur Altersvorsorge anpassen und Rentenlücken im Alter besser als bisher vermeiden“, sagt Peter Schwark, Mitglied der Hauptgeschäftsführung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).

Neu ab 2015 ist die Dynamik

Die Fördergrenzen waren seit der Einführung der Basisrente im Jahr 2005 unverändert geblieben. Der jetzt vom Bundesrat verabschiedete Gesetzentwurf zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2015), kurz das „Zoll-Kodex-Anpassungsgesetz“, sieht vor, dass der förderfähige Höchstbetrag für Beiträge zu einer Basisrente künftig dynamisch an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) gekoppelt wird.

Bislang durften Bürger höchstens 20.000 Euro als Altersvorsorgeaufwand von der Steuer absetzen. Künftig gilt der – jährlich angepasste – Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) als Obergrenze.

Für 2015 können maximal 22.172 Euro als Beitrag für eine Basisrente von der Steuer abgesetzt werden. Dieser Wert errechnet sich aus dem geltenden Beitragssatz von 24,8 Prozent (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) sowie der Beitragsbemessungsgrenze von 89.400 Euro in der knappschaftlichen Rentenversicherung in Westdeutschland. Unter diesen Höchstbetrag fallen auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Zudem können ab 2015 wie bereits bei der Riester-Rente auch bei der Basisrente zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden. Ferner wird die bei der Basisrente bisher schon mögliche Einmalabfindung von Kleinbetragsrenten gesetzlich klar geregelt.

Wie fördert der Staat die Basis-Rente?

Der Staat fördert die Basisrente über die steuerliche Abzugsmöglichkeit der Versicherungsprämien. Die eingezahlten Beiträge können dabei als Sonderausgaben über die Einkommensteuererklärung von den Einkommen steuermindernd abgezogen werden. Eine staatliche Zulage wie bei der Riester-Rente gibt es nicht. Generell ist jeder förderungsberechtigt, der einkommensteuerpflichtig ist und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat.

Für 2014 werden vom Fiskus 78 Prozent der Beiträge für Basisrenten als Sonderausgaben anerkannt. Bisher war das Beitragsvolumen gedeckelt und lag bei 20.000 Euro pro Jahr, für Verheiratete bei 40.000 Euro. Ab dem Jahr 2015 gelten dann die neuen Fördergrenzen. In 2015 können also erstmals maximal 22.172 Euro an Versicherungsprämien für eine Basisrente steuerlich abgesetzt werden.

Beitragsfreiheit in „schlechten Zeiten“

Versicherte können die Basisrente Bedarf kurz- oder längerfristig beitragsfrei stellen. Die Zielgruppe Selbständige hat öfters ein schwankendes Einkommen, daher kann in Phasen wo es finanziell schlecht läuft die Rürup-Rente auf Antrag der Versicherten beitragsfrei gestellt werden.

So werden Selbständige in wirtschaftlicher Not nicht auch noch gezwungen die Beiträge für ihre Altersvorsorge durch Verschuldung aufzubringen. Der einzige Nachteil ist, dass sich das Sparkapital durch die fehlenden Einzahlungen nicht erhöhen kann und die spätere lebenslange Rente geringer ausfallen wird. Bei einer beitragsfrei gestellten Basisrente verzinst der Versicherer in der Regel das bis dahin angesparte Guthaben weiter bis zur Auszahlungsphase. Dann wird das angesammelte Guthaben als Rente ausgezahlt.

Beiträge „in guten Zeiten“ nachzahlen

Den Versicherten in der Basisrente ist zu empfehlen, in wirtschaftlich „guten Zeiten“ mit höheren Beiträgen die beitragsfreien Zeiten wieder auszugleichen, wenn sie dazu wirtschaftlich in der Lage sind.

Dietmar Braun