Der Staat schröpft Direktversicherte!
20.02.2018
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Hier der klare Beweis, dass unsere Kapitalauszahlung – sie ist weder ein Versorgungsbezug noch eine Betriebsrente – nicht unter dieses Gesetz fällt. Das bedeutet, dass von den drei unterschiedlichen Direktversicherungen, die
a) ausschließlich durch den Arbeitnehmer finanziert (= keine bAV),
b) ausschließlich durch den Arbeitgeber finanziert (= bAV) und
c) die von beiden Seiten anteilig finanziert werden / wurden (= bAV)
nur die b) arbeitgeberfinanzierte oder c) die gemischtfinanzierte gemeint ist.
Weitere Beweise sind, dass eine bAV immer mit dem Wertschöpfungsprozess im Unternehmen verbunden ist und in den Bilanzen aufgeführt werden muss.
Im Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 157 „Auslegung von Verträgen“ heißt es: Stand: 18.08.2016 "Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern." Eine der wichtigsten Ausgestaltungen dieses Grundsatzes findet sich unter anderem auch im Tatbestand von Treu und Glauben wieder, der in § 242 BGB geregelt ist. Der Grundsatz besagt, dass derjenige, der Verträge bricht, rechtswidrig/unerlaubt handelt.
Der DVG e.V. fordert daher
– die Aufgabe und Rücknahme der widerrechtlichen Qualifikation der o.a. beschriebenen Form der DV als Versorgungsbezug der betrieblichen Altersversorgung durch die Jurisdiktion, Politik und den Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung,
– Wiederherstellung der Integrität der Rechtsprechung im Steuer- und Sozialrecht, des Vertrauens- und Bestandsschutzes und die Gleichbehandlung von gleichartigen Tatbeständen,
– die Rückzahlung der zu Unrecht erhobenen Beiträge, insbesondere mit Rückblick auf das Zustandekommen des Gesetzes.
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