Der Staat schröpft Direktversicherte!

20.02.2018

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Pauschalversteuerte Direktversicherungen sind keine Betriebsrenten! Das Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) aus dem Jahr 2004 und die daraus resultierenden latenten Rentenkürzungen.

Auf Anraten der Politik haben seit den 1970/80 und 90er Jahren bis heute mehr als 6,3 Millionen Arbeitnehmer mit über acht Millionen Verträgen mit dem Abschluss einer Direktversicherung (DV) für das Alter vorgesorgt. Sie alle haben das dritte Standbein der Altersvorsorge bedient, die eigenfinanzierte, private Altersvorsorge. Die Prämie wurde ohne Arbeitgeberbeitrag mit einer Entgeltverwendungsabrede oder Gehaltsweiterleitung (BSG1 B 12 R 5/09 R Nr. 17 vom 2.3.2010) gezahlt.

Zum 1.1. 2004 trat das Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) in Kraft. Für die Bezieher von Betriebsrenten gab es einige Änderungen, die großen Rentenkürzungen gleich kamen. In § 229 SGB2 V Abs. 1 Satz 3 wurde nach den Worten „wiederkehrende Leistung“ der Satzteil „oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden“ eingefügt.

Allein diese Erweiterung nehmen die Gesetzlichen Krankenkassen zum Anlass, jetzt auch Kapitalleistungen aus Direktversicherungen zu Versorgungsbezügen zu erklären! Erstmals wurde hiermit Vertrauensschutz und Bestandschutz von Gesetzen missachtet.

Was noch schwerer wiegt: Verträge wurden vom Gesetzgeber einseitig ohne vorherige Information gebrochen, die erneute Zahlung von Krankenkassenbeiträgen (AG und AN Anteil) war kein Vertragsbestandteil. Hierbei wird die Differenzierung von zwei Direktversicherungsarten bewusst unterschlagen und zwar Direktversicherung durch

a) betriebliche und

b) durch private Gehaltsumwandlung.

Eine kapitalbildende Lebensversicherung ist aber weder Versorgungsbezug noch Kapitalabfindung !

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