Berufsunfähigkeitsversicherung rechtssicher vermitteln: Teil 4

12.06.2020

Tobias Strüging (l.) und Norman Wirth (re.), Fachanwälte für Versicherungsrecht bei der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte / Fotos: © Wirth Rechtsanwälte

Begleitend zur finanzwelt-Webinarwoche vom 15. bis 17. Juni erklären Norman Wirth und Tobias Strübing, Fachanwälte für Versicherungsrecht der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte, wie Vermittler BU-Versicherungen rechtssicher vermitteln können.

(hier geht es zum vorherigen Teil)

Der Leistungsantrag ist regelmäßig sehr umfangreich und überfordert nicht nur die in dieser Situation aus gesundheitlichen Gründen sowieso schon extrem gestressten Versicherungsnehmer, sondern zuweilen auch die Vermittler. In unserer anwaltlichen Praxis zeigt sich, dass Leistungsanträge oft deswegen negativ beschieden wurden, weil dem Versicherer zum Beispiel die Anforderungen an die letzte berufliche Tätigkeit nicht hinreichend klar waren, sich aus den Arztberichten nicht hinreichend schlüssig und deutlich die Berufsunfähigkeit ergab oder bei Selbstständigen schlicht wirtschaftliche Kennzahlen nicht vernünftig aufbereitet wurden. Das sind neben einer Vielzahl von weiteren Aspekten Unwägbarkeiten, die bereits bei Leistungsbeantragung durch professionelle, rechtliche Hilfe vermieden werden können. Dabei hatte der Bundesgerichtshof erst jüngst betont, dass privaten Arztberichte und Sachverständigengutachten in Gerichtsprozessen von entscheidender Bedeutung sind und von den so genannten Instanzgericht immer berücksichtigt und bewertet werden müssen. Eine saubere und lückenlose Dokumentation des Krankheitsverlaufes gerade bei psychischen Krankheiten kann daher darüber entscheiden, ob ein Leistungsantrag oder in der Folge ein Gerichtsprozess Erfolg haben.

Dies setzt sich auch bei der weiteren Regulierung fort, wobei wir beispielhaft auf Vergleiche und Befristungen aufmerksam machen wollen. Sicherlich sind Vergleichszahlungen und Befristungen auf den ersten Blick immer von Vorteil, weil der Kunde zügig und unbürokratisch an Geld kommt. Hätte der Versicherer bei Unterbreitung des Vergleichsangebotes oder Befristung der Leistung aber seine Leistungsverpflichtung anerkennen müssen, etwa weil der Kunde bereits seit 6 Monaten außerstande war zu arbeiten, sind diese unwirksam. Auf den zweiten Blick können sie daher nicht mehr so vorteilhaft sein, was von Versicherungsgesellschaft oft nicht einmal absichtlich erfolgt, sondern schlicht übersehen wird. Hinzu kommt, dass der Bundesgerichthofs neuerdings an Befristungen hohe formale Anforderungen stellt. Er verlangt nämlich, dass der BU-Versicherer in seinem Schreiben an den Kunden nachvollziehbar begründet, warum die Leistung befristet werden soll. Berät ein Versicherungsvermittler einen Kunden in einer solchen Situation und verfolgt dieser deswegen seine Leistungsansprüche nicht weiter, kann dies für den Vermittler zu einem Haftungsfall führen.

Last but not least: In jedem Fall einer nicht klar nachvollziehbaren bzw. nicht überzeugenden Leistungsablehnung seitens der Versicherung sollte umgehend anwaltlicher Rat bei einem Fachanwalt für Versicherungsrecht eingeholt werden.

Im Rahmen der finanzwelt-Webinar Woche werden Norman Wirth und Tobias Strübing am 15. Juni zwischen 11 und 12 Uhr darüber berichten, wie Vermittlern ihren Kunden in der aktuellen Situation mit Rat und Tat zur Seite stehen können.

Weitere Informationen zu diesem und den weiteren Webinaren erhalten Sie hier