Berufsunfähigkeitsversicherung rechtssicher vermitteln: Teil 3

10.06.2020

Tobias Strüging (l.) und Norman Wirth (re.), Fachanwälte für Versicherungsrecht bei der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte / Fotos: © Wirth Rechtsanwälte

Begleitend zur finanzwelt-Webinarwoche vom 15. bis 17. Juni erklären Norman Wirth und Tobias Strübing, Fachanwälte für Versicherungsrecht der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte, wie Vermittler BU-Versicherungen rechtssicher vermitteln können.

(hier geht es zum vorherigen Teil) 

Risiko Vertragsanfechtungen

Ein weiteres erhebliches Problem entsteht dann, wenn der Versicherer im Leistungsfall feststellt, dass Antragsfragen nicht vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet wurden. Dies führt sehr häufig dazu, dass der Versicherungsnehmer allein aus diesem Grund keine Versicherungsleistung erhält.

Unabhängig davon, dass der Kunde bei den Gesundheitsfragen natürlich wahrheitsgemäße und vollständige Angaben machen muss, lässt sich dieses Risiko weiter minimieren, wenn man dem Versicherer bei Antragstellung für den erfragten Zeitraum zum Beispiel die Patientenakte des Hausarztes oder der Krankenversicherung zur Verfügung stellt oder diese zumindest gemeinsam mit dem Kunden vor dem Hintergrund prüft, ob nicht doch eine „vergessene“ Krankheit übersehen wurde. Dies führt im Einzelfall zwar möglicherweise zu längeren Bearbeitungszeiten bei der Antragsannahme, eventuell auch zu Risikozuschlägen oder Ausschlüssen oder Ablehnungen. Es schafft aber höchstmögliche Transparenz und für alle Beteiligten die höchst mögliche Sicherheit dafür, dass ein bestandssicherer Versicherungsvertrag geschlossen wird.

Versicherungsvermittlern empfehlen wir zudem schon seit vielen Jahren, dass sie in der Beratungsdokumentation sinngemäß dokumentieren, dass sie ihren Kunden auf die Bedeutung der Gesundheitsfragen hingewiesen haben und alles angegeben haben, was der Kunde ihnen mitgeteilt hat. So hat das OLG Braunschweig in Bezug auf falsch beantwortete Gesundheitsfragen aktuell ausgeführt, dass der Vermittler grundsätzlich den Angaben des Kunden vertrauen und diesen nicht unter Generalverdacht stellen muss. Zu diesem Ergebnis kam das Gericht aber nur, weil der Vermittler nachweisen konnte, dass er den Kunden im vorgenannten Sinn belehrt hatte. Es bietet sich also an, einen solchen Hinweis in die Beratungsdokumentation aufzunehmen, auch wenn diese vorrangig Rechtssicherheit für den Vermittler schafft, als für den Kunden.

Der Versicherungsfall

Ist der Versicherungsfall eingetreten macht es für den Kunden und aber auch für den dann häufig kontaktierten Vermittler immer Sinn bereits bei Leistungsbeantragung anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen bzw. zu empfehlen.

Der Vermittler mindert sein Haftungsrisiko für eine Dienstleistung, für die er regelmäßig nicht bezahlt wird. Außerdem schafft er sich Freiräume, die er für seine eigentliche Haupttätigkeit, nämlich der Vermittlung verwenden kann. Der Kunde stellt sicher, dass alle Fein- und Besonderheit beachtet und sein Versicherungsfall zügig reguliert wird.

Aus Sicht des Kunden ist die erste Hürde bereits der Leistungsantrag.

Warum das so ist, lesen Sie in Teil vier

Im Rahmen der finanzwelt-Webinar Woche werden Norman Wirth und Tobias Strübing am 15. Juni zwischen 11 und 12 Uhr darüber berichten, wie Vermittlern ihren Kunden in der aktuellen Situation mit Rat und Tat zur Seite stehen können.

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