Bei VSH ist Geiz nicht geil!

13.08.2020

Ralf Werner Barth, Vorstand VSAV / Foto: © VSAV

Vermittler sind gesetzlich dazu verpflichtet, über eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (VSH) zu verfügen. Die Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler e.V. (VSAV) beobachtet derzeit einen gefährlichen Trend: Falsche Sparsamkeit.

Die aktuelle Krise lässt die Einnahmen viele Vermittler deutlich sinken. Wenig verwunderlich also, dass diese zunehmend Wege suchen, Kosten einzusparen. Laut Ralf Werner Barth ist es jedoch falsch, dies bei der VSH zu machen. „Das neu erwachte Kostenbewusstsein ist zwar verständlich und zuweilen auch angebracht, aber die VSH ist zum Kosten sparen die denkbar ungeeignetste Stellschraube. Denn wer sich für einen scheinbar günstigen Tarif entscheidet, nimmt auch immer nicht gleich erkennbare Nachteile in Kauf“, so der Vorstand des VSAV. „Tritt ein ungedeckter Schadensfall aufgrund von Klauseln mit geringerem Leistungsumfang ein, kann der Schadensersatz schnell einen fünf- oder zuweilen sechsstelligen Betrag erreichen und damit den Ruin des Vermittlers bedeuten.“

Für kompetente Makler seien solche inhaltlichen Fakten zur VSH zwar noch einigermaßen nachvollziehbar, eine Beurteilung der Politik seitens des Versicherers in der Schadensbearbeitung und –regulierung sei allerdings nur schwer möglich. Positive Indizien seitens des Versicherers sind laut VSAV, wenn der Versicherer mit den Risiken im deutschen Versicherungsmarkt bestens vertraut sei, am besten schon seit vielen Jahren, wenn der Versicherer auf Basis eines gewachsenen Bestandes eine verlässliche Prämien-Kalkulation besitze und wenn er sich bei Schadensfällen als fairer Partner erwiesen haben. VSH-Spezialmakler, die mit ihrer Erfahrung im Umgang mit den Versicherern ihre Konzepte weiter optimiert und neuen Risiko-Bedingungen angepasst haben und  - für die Schadensregulierung besonders wichtig – dabei stets unabhängig von Weisungen des Versicherers geblieben sind, seien laut VSAV positiv zu bewerten.

Vor allem wenn VSH-Konzepte zu offensiv als besonders günstig in den Markt getragen würden, ist aus Sicht des Verbandes Vorsicht angesagt. So könne dies bedeuten, dass die Versicherer auf der anderen Seite eine restriktive Schadenspolitik verfolgen würden. „Bei der VSH sind Berater oder Vermittler in einer gewissen Verbraucherrolle. Als Verbraucher wissen wir alle, dass es zwischen Preis und Qualität einen Zusammenhang gibt. Es ist in jedem Falle empfehlenswert, immer ein Zweit- oder Drittangebot einzuholen oder die oft nicht leicht verständlichen Bedingungen in den VSH-Verträgen von dritter Seite überprüfen zu lassen“, so Ralf Werner Barth. Letztendlich sollen Berater und Vermittler immer die gleichen Maßstäbe an sich selbst anlegen wie bei ihren Kundenberatungen.

Mehr Erfolg – mehr Risiko

Laut VSAV müssen den Maklern auch klar sein, dass bei wachsendem Bestand auch das Haftungsvolumen wächst. Das gelte vor allem bei Gewerbeversicherungen und in der betrieblichen Altersvorsorge über die gesetzlichen Pflichtversicherungssummen hinaus. Deshalb sei es sinnvoller, die Haftungssummen nach oben anzupassen, als sich auf der Pflichtuntergrenze auszuruhen, zumal eine Verdoppelung der Deckungssumme schon für eine verhältnismäßig geringen Beitrag möglich sei. Die Deckungssummen in der VSH sind auch ein Thema für Rechtsanwälte und Steuerberater, die beispielsweise regelmäßig Grundstücks- und Immobilienentscheidungen begleiten. Eine Steuernachzahlung  aufgrund eines anwaltlichen oder steuerlichen Fehlers kann in einer Stadt mit rasanter Wertentwicklung innerhalb von fünf oder zehn Jahren leicht einen Schaden oberhalb der VSH-Haftungssumme verursachen. (ahu)