Aus für Sachwerte-Blind Pools ist fix

13.08.2021

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In einem nun veröffentlichten Merkblatt hat die BaFin nun das „Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes“ konkretisiert. Die Finanzaufsicht bleibt dabei bei ihrer harten Haltung.

Künftig sind keine Emissionen nach dem Vermögensanlagegesetz mehr möglich, wenn das Anlageobjekt noch nicht konkret bestimmt ist. Unter „konkret bestimmt“ wird dabei verstanden, dass bspw. für Immobilien-Vermögensanalgen zu jedem geplanten Objekt u.a. der Standort, die Adresse, die Größe und der Vermietungsstand angegeben werden müssen. Laut dem BaFin-Merkblatt muss zudem mindestens nachgewiesen werden, dass der Emittent bereits Vorverhandlungen zum Kauf getätigt hat. Diese Voraussetzungen müssen auch bei mittelbaren Investitionen über Zwischengesellschaften erfüllt sein. Die geplanten Immobilien müssen dabei ebenfalls konkret bestimmt sein und die entsprechenden Informationen müssen im Prospekt erscheinen. Die für bestimmte Objekte verplante Liquiditätsreserve darf nach dem Willen der BaFin nur noch bei höchstens 5 % des Emissionsvolumens liegen. Demnach sind auch Semi-Blind Pools nicht mehr möglich.

Für Vermögensanlagen, die nur nach ihrer Gattung bestimmbar sind, etwa Container oder Wechselkoffer, bleiben zwar grundsätzlich möglich. Jedoch sind auch hier konkrete Angaben u.a. zur Nutzungsart, Größe und Zustand sowie nachweisbare Vorverhandlungen bzw. dem Abschluss von Vorverträgen nötig.

Weiterhin möglich bleiben zudem „Investitionen in den Geschäftszweck“ von aktiven Unternehmen, wobei die geplante Mittelverwendung bspw. für Personalaufbau oder Marketing genau zu definieren ist. Somit sind mittelbare Investitionen bspw. in Erneuerbare Energien nur dann erlaubt, wenn sie konkrete bestimmt sind und entsprechende Detailangaben im Prospekt berücksichtigt werden. Sollten sich bei einem Anlageobjekt Änderungen ergeben oder eine Transaktion nicht zustande kommen, besteht ein Prospektnachtragspflicht und die Anleger haben dabei ein Widerrufsrecht. Bereits gebilligte Prospekte können Anbieter noch ein Jahr nach Hinterlegung weiterverwenden. (ahu)