Zur Umsetzung der BGH-Entscheidung vom 27.04.2021¹
28.04.2022
Foto: © Joe Miletzki
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte mit Urteil vom 27. April 2021 entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam sind, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Sonderbedingungen fingieren. Der Bankkunde muss der Änderung vielmehr ausdrücklich zustimmen. Auf dieser Grundlage konnten Bankkunden nicht nur unzulässig erhobene Bankentgelte zurückfordern, sondern auch noch andere bankseitige Änderungen rückgängig machen.
Die Bedeutung sowie die Auswirkungen dieser Entscheidung hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zutreffend als erheblich eingestuft, da die Unwirksamkeit nicht nur den Änderungsmechanismus als solchen, sondern sämtliche darauf beruhenden Vertragsänderungen erfasse. Die BaFin sah sich daher veranlasst, ihre Erwartungshaltung zur Umsetzung dieser BGH-Entscheidung am 26.10.2021 an die Kreditwirtschaft zu adressieren.² Danach sei insbesondere von Bedeutung, Kunden über die Entscheidung des BGH und deren Auswirkungen umfassend, klar und verständlich zu informieren. Die Praxis hat allerdings gezeigt, dass diese Erwartung nicht von allen Kreditinstituten erfüllt wurde.
Die Reaktion der Banken
Banken haben auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs und die entsprechende Aufforderung ihrer Kunden etwa zur Rückerstattung unzulässig erhobener Bankentgelte bis heute unterschiedlich reagiert. Vereinzelt wurde der Kunde darauf hingewiesen, dass die Zustimmung des Kunden zur Vertragsänderung auch auf anderen Wegen als durch ausdrückliche Erklärung erfolgt sei. Andere Banken lehnten die Forderung ihrer Kunden wiederum mit der Begründung ab, dass sie nicht pauschal alle gezahlten Entgelte zurückverlangen könnten. Vielmehr müssten diese vom Kunden konkret benannt und beziffert werden. Um dem Problem künftig zumindest teilweise aus dem Weg zu gehen, haben weitere Banken die betroffenen Klauseln kurzfristig dahingehend geändert, dass deren Anwendungsbereich auf Nicht-Verbraucher wie Unternehmen eingeschränkt sei.
Zur Entscheidung des BGH
Im konkreten Fall ging es bei der Entscheidung um eine für die Geschäftsverbindung zwischen der Postbank und dem Kunden vorgesehene Regelung in den AGB mit dem Wortlaut: „Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat.“ Eine solche Klausel, die eine Zustimmung des Kunden unterstellt, wenn er einer von der Bank vorgeschlagenen Änderung nicht widerspricht, ist seit dem 27.04.2021 unwirksam, da sie den Bankkunden unangemessen benachteiligt. Die Vorgaben der EG-Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen müssten nach Auffassung des BGH berücksichtigt werden. Da der Verbraucher aktiv gegen die beabsichtigte Vertragsänderung der Bank vorgehen müsse, handle es sich bei der Klausel um eine einseitige, inhaltlich nicht eingegrenzte und damit unzulässige Änderungsbefugnis der Bank.
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