Zum Umfang des Geheimnisschutzes der BaFin übergebene Unterlagen

12.12.2019

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Für Finanzunternehmen, die der Aufsicht der BaFin unterliegen, ist von besonderem Interesse, ob und in welchem Umfang sie befürchten müssen, dass der BaFin im Rahmen der Aufsicht übergebene Unterlagen von dieser an Dritte, z. B. geschädigte Anleger, herausgegeben werden müssen.

Rechtsgrundlage für einen solchen Informationsanspruch des Bürgers gegen die BaFin als Bundesbehörde ist § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Überwachte Unternehmen, wie auch die BaFin, berufen sich dabei zur Abwehr solcher Informationsbegehren des Öfteren auf das Berufsgeheimnis sowie das aufsichtsrechtliche Geheimnis (Oberbegriff: „Geheimnisschutz“).

Wir möchten Ihnen in diesem Beitrag vor dem Hintergrund des interessanten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 10.04.2019, Az. 7 C 22.18 erläutern, wie besorgt die betroffenen Finanzunternehmen wirklich sein müssen. Kernpunkt dieser Entscheidung ist die inhaltliche und zeitliche Reichweite des Geheimnisschutzes bezüglich überwachter Unternehmen und ob der Bürger überhaupt und unter welchen Voraussetzungen an Informationen betreffend diese, von der BaFin überwachten, hier sogar nachweislich betrügerisch agierenden Unternehmen (koVenkret war dies die Phoenix Kapitaldienst GmbH) gelangen kann.

Inhaltliche Reichweite des Geheimnisschutzes

Die geheim zu haltenden Vorgänge müssen sich durch ihre Vertraulichkeit auszeichnen. Dies ist aber laut BVerwG nur bei Informationen der Fall, „die erstens nicht öffentlich zugänglich sind und bei deren Weitergabe zweitens die Gefahr einer Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Funktionierens des vom Unionsgesetzgeber durch den Erlass der Richtlinie 2004/39/EG geschaffenen Systems zur Überwachung der Tätigkeit von Wertpapierunternehmen bestünde“. Umstände und Informationen, die als Routinevorgänge gelten, letztlich auf der Hand liegen, sind vom Geheimnisschutz nicht erfasst. So will dem BVerwG „nicht einleuchten“, warum die – ersichtlich alle beaufsichtigten Unternehmen treffende – Pflicht zur regelmäßigen Vorlage der jährlich zu erstellenden Berichte des Wirtschaftsprüfers

Praxistipp Betroffene Unternehmen sollten bei der BaFin nachfragen, ob die von ihnen übermittelten Unterlagen von der BaFin im Rahmen eines „Routinevorgangs“ oder einer „routinemäßigen Überprüfung“ angefordert wurden oder nicht.

Wichtig: Wirtschaftsprüferberichte unterliegen dem Geheimnisschutz eher nicht.