Urteil zur Restschuldversicherung: Unzulässige Klausel benachteiligt Versicherte
08.08.2024
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Wichtig für Betroffene ist die Verjährungsfrist
Versicherte könnten trotz der eingelegten Berufung jetzt schon aktiv werden und rechtlich gegen die Ablehnung vorgehen. Wer seine Ansprüche 2021 gegenüber dem Versicherer geltend gemacht hat und in dem Jahr eine Ablehnung erhielt, dessen Ansprüche verjähren Ende 2024. In diesem Fall können Betroffene entweder den Versicherer erneut zur Leistung unter Berufung auf das Urteil des Landgerichts Hamburg auffordern oder anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Wer eine Leistungsablehnung 2022 oder später erhielt, kann noch die Entscheidung des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Hamburg abwarten, sollte das Gericht bis Ende 2025 entscheiden. Denn abgelehnte Ansprüche aus 2022 verjähren erst mit Ablauf des 31.12.2025. Auf jeden Fall können Versicherte der SOGECAP versuchen, unter Berufung auf das Urteil den Versicherer zum Verzicht auf die sogenannte Einrede der Verjährung aufzufordern, bis die rechtliche Frage geklärt ist. Wenn der Versicherer sich darauf einlässt und den Verzicht schriftlich bestätigt, bedeutet dies, dass er sich auf die an sich eingetretene Verjährung nicht berufen darf.
Restschuldversicherungen als Kostenfalle
Von Restschuldversicherungen rät die Verbraucherzentrale NRW ohnehin ganz allgemein ab. Denn sie sind in der Regel sehr teuer, schließen Leistungen in vielen Fällen aus, zahlen nur für einen begrenzten Zeitraum und haben zudem Wartezeitklauseln. „Wir kritisieren diese Angebote seit Jahren“, sagt Rita Reichard, „denn statt in eine Absicherung führen Restschuldversicherungen viele Menschen in die Verschuldung bis hin zur Insolvenz.“ Der Grund: In der Regel wird eine Restschuldversicherung durch einen hohen Einmalbeitrag mit dem Verbraucherdarlehen mitfinanziert und erhöht damit die Darlehenssumme. Zudem werden die Kosten für die mitfinanzierte Restschuldversicherung bei der Angabe des effektiven Jahreszinses nicht berücksichtigt. Der tatsächliche Effektivzins wird also nicht genannt. Die höhere monatliche Ratenbelastung führt häufig nach kurzer Laufzeit zu finanziellen Engpässen. Die Betroffenen wenden sich dann wieder an ihre Bank und erhalten das Angebot, ein neues, höheres Darlehen mit neuer (teurerer) Restschuldversicherung unter Ablösung des alten Kredits abzuschließen. Diese „Kettenratenkredite“ mit immer wieder neuer Restschuldversicherung führen dann über die Jahre zu einer hohen Verschuldung. Die Banken hingegen erhalten teils sehr hohe Provisionen für die Vermittlung der Restschuldversicherungen und versuchen, Verbraucher:innen zum Abschluss zu bewegen, indem z.B. auf den Formularen bei Abwahl der Versicherung der verunsichernde Hinweis erfolgt „Ich trage alle Kosten und Risiken selbst“. Letzteres ist aber die kostengünstigere Wahl. (mho)