Urteil zur Restschuldversicherung: Unzulässige Klausel benachteiligt Versicherte

08.08.2024

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Die Verbraucherzentrale NRW hat ein positives Urteil für Menschen mit Restschuldversicherungen erstritten: Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass die Klausel „Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen bei psychischen Erkrankungen“ im Kleingedruckten unwirksam ist und die Versicherung im Fall von Arbeitsunfähigkeit in Folge einer psychischen Erkrankung zahlen muss. Wichtig für Betroffene: Wer seine Ansprüche 2021 gegenüber dem Versicherer geltend gemacht hat und eine Ablehnung erhielt, sollte nun erneut tätig werden, denn die Ansprüche verjähren Ende 2024.

Restschuldversicherungen

Die Verbraucherzentrale NRW hat in der weit verbreiteten Sparte der sogenannten Restschuldversicherungen (auch als Ratenschutzversicherungen bekannt) ein relevantes Urteil für Verbraucher erstritten. Restschuldversicherungen werden sehr häufig bei Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages mit vermittelt. Diese sollen je nach gewählter Absicherung etwa im Fall von Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit die Raten für einen laufenden Kredit für einen kurzen Zeitraum, meist für ein Jahr, übernehmen. „Wir halten die Ausschlussklausel ,psychische Erkrankungen‘ in Restschuldversicherungsverträgen des Versicherers SOGECAP für unwirksam“, sagt Rita Reichard, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. „Alle Versicherten, die in der Vergangenheit Ansprüche wegen psychischer Erkrankungen geltend gemacht haben, bekamen vermutlich eine Ablehnung.“ Das Landgericht Hamburg hält diesen Ausschluss für unwirksam. Demnach ist die vorliegende Ausschlussklausel „psychische Erkrankungen“ im Gegensatz zum Ausschluss „behandlungsbedürftige psychische Erkrankungen“ zu weit gefasst und greift auch bei nicht behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankungen. Nach der Ausschlussklausel reicht zudem eine sogenannte Mitursächlichkeit aus, das heißt: Bereits wenn die psychische Erkrankung nur eine Begleiterkrankung einer anderen Erkrankung ist, kann der Versicherer die Leistung verweigern. Dies benachteilige die Versicherungsnehmer unangemessen, so das Gericht.

Ausschluss psychischer Erkrankungen

Der Ausschluss psychischer Erkrankungen ist in derartigen Versicherungen sehr verbreitet und spielt in der Praxis eine große Rolle, da mehr als ein Drittel aller Menschen, die vorzeitig aus dem Beruf ausscheiden, dies wegen psychischer Erkrankungen tun. Ähnlich dürfte die Quote bei Arbeitsunfähigkeit liegen.

Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Die Versicherung hat Berufung eingelegt. „Damit muss die Versicherung den von uns geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch zunächst nicht umsetzen, kommt also erst mal umhin, alle Versicherten zu informieren, dass der Risikoausschluss nicht wirksam ist und vergangene Leistungsverweigerungen keinen Bestand haben“, sagt Reichard.