Späte Einsicht bei BaFin und BVA

04.03.2014

Rechtsanwalt Norman Wirth

Am 18.09.2013 hat der BGH in einem von der Rechtsanwaltskanzlei "Wirth-Rechtsanwälte" für den AfW geführten Rechtsstreit gegen die AOK Nordost entschieden (1 ZR 183/12). Jetzt handelt die Aufsicht.

(fw/hwt) Der AfW konnte in letzter Instanz im Rahmen eines Wettbewerbsprozesses durchsetzen, dass die AOK Nordost es zukünftig zu unterlassen hat, ohne die notwendige Erlaubnis nach § 34 d GewO private Krankenzusatzversicherungen anzubieten, zu ermöglichen und/oder mit einem derartigen Angebot zu werben. Die finanzwelt hat hierüber am 20.09.2013 berichtet. Spätestens nach dem BGH-Urteil musste laut Rechtsanwalt Norman Wirth, gleichzeitig Geschäftsführender Vorstand beim AfW, die Rolle der eigentlich zuständigen Aufsichtsbehörden kritisch hinterfragt werden. Das betraf demnach in erster Linie die für die AOK Nordost zuständige Aufsichtsbehörde Bundesversicherungsamt (BVA), aber auch die BaFin. Sie war als Aufsichtsbehörde für das private Versicherungsunternehmen zuständig, deren Versicherungen durch die AOK Nordost vermittelt wurden. Beide Behörden hatten den Missstand jahrelang zugelassen.

Nun, gut vier Monate nach dem Urteil, reagieren beide Behörden. Seitens der BaFin werden die von ihr beaufsichtigten Versicherer – insbesondere die privaten Krankenversicherer – darauf hingewiesen, dass sie verstärkt darauf zu achten haben, dass bei der Zusammenarbeit mit gesetzlichen Krankenversicherungen im Regelfall § 80 Versicherungsaufsichtsgesetz und § 34 d GewO Anwendung finden. Die BaFin werde Zuwiderhandlungen bei der Missstandsaufsicht aufgreifen und gegebenenfalls als Ordnungswidrigkeit sanktionieren. Das Bundesversicherungsamt als die Rechtsaufsicht über die bundesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung weist ebenfalls aktuell in einem Rundschreiben an das Bundesgesundheitsministerium, die Aufsichtsbehörden der Länder und den GKV-Spitzenverband auf das Urteil und seine Auswirkungen hin. Die Krankenkassen werden darin dringend ermahnt, die gewerberechtlichen Regelungen zur Versicherungsvermittlung, wie sie sich aus § 34 d Gewerbeordnung ergeben zu beachten.

Rechtsanwalt Wirth meint hierzu: „Ich sehe das mit gewissem Optimismus. Das Urteil und diese Reaktionen führen hoffentlich dazu, dass die Grenzen der rechtswidrigen Versicherungsvermittlung klarer gezogen sind. Bei rechtswidriger Versicherungsvermittlung handeln damit hoffentlich die jeweiligen Aufsichtsbehörden zukünftig unmittelbar – ohne einen jahrelangen Wettbewerbsprozess abzuwarten. Das wäre im Interesse der Kunden und der korrekt und kundenorientiert arbeitenden Versicherungsvermittler jedenfalls äußerst wünschenswert."

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