So soll der Provisionsdeckel aussehen

28.03.2019

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Wenn es nach dem aktuellen Referentenentwurfs des Bundesfinanzministeriums geht, sollen die Provisionen in der Vermittlung von Lebensversicherung auf 2,5 % bis 4 % gedeckelt werden.  Wie hoch genau, das hängt sehr stark vom einzelnen Vermittler ab. Auch wird genau definiert, was „Abschlussprovisionen“ sind. Verfassungsrechtlich soll der Deckel keine Probleme machen.

Laut dem Referentenentwurf sollen die Abschlussprovisionen in der Lebensversicherung auf 25 % der Bruttobeitragssume begrenzt werden. Allerdings soll es für Vermittler die Möglichkeit geben, die Abschlussprovisionen auf bis zu 4 % zu erhöhen. Kriterien hierfür sind die Anzahl der Beschwerden über den Vermittler im Vergleich zu Wettbewerbern, die Höhe der Stornoquote der vermittelten Policen sowie die „Anzahl der Beanstandungen wegen Verstoßes gegen gesetzliche Regelungen“.

In dem Referentenentwurf wird auch der Begriff der Abschlussprovision rechtlich definiert. Zu diesem Zweck wird § 34c des Versicherungsaufsichtsgesetzes neu eingeführt. Laut der Legaldefinition fallen unter den Begriff nicht nur die Zahlungen, die an den Vermittlungserfolg geknüpft sind und direkt ausbezahlt werden (inklusive Boni), sondern auch sogenannte „Bestandsprovisionen“.

Deckel soll verfassungskonform sein

Im Februar sorgte ein Gutachten zweier renommierter Juristen für Aufsehen, wonach der Provisionsdeckel sowohl gegen das Grundgesetz als  auch gegen Europarecht verstoße (finanzwelt berichtete). Laut Ministerium ist der Eingriff aber verhältnismäßig, „weil er im Hinblick auf die gezahlten Abschlussprovisionen und Vergütungen bei Lebensversicherungsverträgen ein angemessenes Maß an Flexibilität proportional zur Qualität beim Vertragsabschluss ausdrücklich zulässt und dies in die Hand der Vermittler und der Versicherungsunternehmen legt." Zudem sei die Begrenzung der Abschlussprovisionen nicht direkt auf eine Person bezogen, sondern der allgemeinen Wirtschaftslenkung zuzuordnen und in diesem Bereich verfüge der Gesetzgeber grundsätzlich über eine besonders weiter Gestaltungsbefugnis. Zudem begründet das Ministerium den Deckel mit Hinweis auf § 48a VAG, der festlegt, dass Vermittler und Versicherer Interessenskonflikte vermeiden müssten, z.B. durch hohe Provisionen für ein bestimmtes Produkt.

Der Referentenentwurf zum Provisionsdeckel stößt beim Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute auf massive Kritik (finanzwelt berichtete).

Ob, und wann der Provisionsdeckel verabschiedet wird, ist derzeit noch völlig offen. (ahu)