Provisionsdeckel ist verfassungswidrig!

12.02.2019

Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier, ehemaliger Präsident des Bundesverfassungsgerichts / Foto: © AfW

Zu diesem Schluss kommt ein ehemaliger Präsident des Bundesverfassungsgerichts. Auch europarechtlich sei es nicht zulässig, bei der Vermittlung von Lebensversicherungen die Provisionen zu begrenzen.

Am 28. Juni hat das Bundesfinanzministerium den Evaluierungsbericht zum Lebensversicherungsreformgesetz verabschiedet. In diesem ist auch die Schaffung eines Provisionsdeckels im Bereich der Lebensversicherung vorgesehen. Nicht nur die Folgen eines möglichen Provisionsdeckels werden seitdem diskutiert, sondern auch, ob dieser überhaupt zulässig ist. So zeigen weder das Finanzministerium noch die BaFin gravierende Missstände auf, die einen so schwerwiegenden Eingriff in die gesetzlich garantierte Gewerbefreiheit der Versicherungsvermittler und die Privatautonomie der Unternehmen rechtfertigen. Diese Kritik wird nun von zwei Rechtsexperten untermauert.

Einer davon ist der Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier, von 2002 bis 2010 Präsident des Bundesverfassungsgerichts. In seinem aktuell vorgelegten „Rechtsgutachten zur Verfassungsmäßigkeit eines gesetzlichen Provisionsdeckels für die Vermittlung von Lebensversicherungen“ verneint er deutlich die verfassungsrechtliche Legitimation einer solchen Maßnahme. Papier konstatiert, dass „die gesetzliche Einführung eines Provisionsdeckels bei der Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen einen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung der Versicherungsunternehmer und der Versicherungsvermittler aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz darstellen“ würde. Jedoch „wäre ein solcher Eingriff nicht durch verfassungslegitime Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt. Das Vorliegen solcher Gründe ist empirisch nicht belegbar.“ Der 75-jährige folgert in seinem Gutachten: Der Gesetzgeber überschritte seinen von der Verfassung eingeräumten Einschätzungs-, Bewertungs- und Prognosespielraum, wenn er solche Gründe und deren Voraussetzungen ohne jede tatsächliche Fundierung unterstellte.“

Papier berücksichtigt auch die ungleichen Beratungs- und Vertriebswegen wie bspw. Vertreter und Versicherungsmakler. Unter einen Provisionsdeckel, der „undifferenziert für alle Versicherungsvermittler im Bereich der Lebensversicherungen gelten würde, fielen sehr unterschiedliche Berufsgruppen und Berufsbilder mit sehr unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern, Aufgaben und Pflichten“. Der ehemalige Verfassungsrichter berücksichtigt in seinem Gutachten auch die diversen Stellungnahmen der Bundesregierung zur Finanzstabilität der Lebensversicherungsgesellschaften. „Bei dieser Sachlage erscheint ein gesetzlich eingeführter Provisionsdeckel unabhängig von der letztlich gewählten Höhe als willkürlicher gesetzgeberischer Aktionismus. Das gesetzgeberische Ziel einer weiteren Senkung der Vertriebskosten kann somit einen normativen Provisionsdeckel und den damit verbundenen Eingriff in die berufsspezifische Vertragsfreiheit der Vermittler nicht legitimieren“, so die Folgerung des Juristen.

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