Rechtssichere bAV-Beratung!

07.02.2013

Zu der ersten BRBZ-Makler-Konferenz waren am Freitag der vergangenen Woche rund 100 Fachbesucher nach Köln gekommen, um sich über eine rechtssichere Beratung in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) zu informieren. Die zentrale Botschaft des BRBZ-Vorsitzenden Sebastian Uckermann an die Makler und Finanzdienstleister lautete: „Makler, Finanzdienstleister sowie Rechts- und Steuerberater müssen in der bAV zwingend zusammenarbeiten. Produkt- und Rechtsberatung müssen sich ergänzen, denn sie sind unverzichtbare Bestandteile einer guten bAV-Beratung.“

(fw/mo) Im Rahmen der Podiumsdiskussion, die von Professor Dr. Achim Schunder, Schriftleiter der "Neuen Zeitschrift für Arbeitsrecht" (NZA) und Niederlassungsleiter des Beck-Verlages in Frankfurt, geführt wurde, ergaben sich folgende Ergebnisse:

1. Die umfassende rechtliche Beratung im Rahmen der bAV ist nicht durch Paragraf 34d Absatz 1 Satz 4 der Gewerbeordnung (GewO) gedeckt.

Denn darin wird ausschließlich eine produktakzessorische Rechtsberatung beschrieben, also eine rechtliche Beratung rund um den abgeschlossenen Versicherungsvertrag (rechtliche Beratung bei Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen). Genauso sieht es auch die amtliche Gesetzesbegründung zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts (Bundestagsdrucksache 16/1935, Seite 18). Die rechtliche bAV-Beratung hat grundsätzlich nichts mit einer abzuschließenden Versicherung beziehungsweise Rückdeckungsanlage zu tun. Vielmehr geht es dabei um die Erstellung von Pensionszusagen als Ergänzung eines zugrundeliegenden Arbeitsvertrages und die Erstellung von Betriebsvereinbarungen zur Einführung von Versorgungswerken der bAV.

Hierzu Dr. Volker Römermann, führender Berufsrechtler und Referent auf der 1. BRBZ-Makler-Konferenz: "Beratung über den Versicherungsvertrag im Sinne des Paragraf 34d Absatz 1 Satz 4 der GewO ist nun einmal etwas grundlegend Anderes als die Rechtsberatung in der bAV, die einzig und allein das zivilrechtliche Versorgungsversprechen regelt."

2. Die gleichzeitige Tätigkeit als Rentenberater, Rechtsberater und Versicherungsmakler ist nicht miteinander vereinbar.

Auch eine oftmals durch Versicherungsmakler angestrebte gleichzeitige Tätigkeit als Rentenberater beziehungsweise Rechtsanwalt löst das »Rechtsberatungsproblem« nicht (siehe hierzu auch: Henssler, Vermögen & Steuern 8/2010, Seite 50; Deckenbrock, NZA 2010, Seite 991 ff.; Henssler, personalmagazin - bav spezial, 11/2010, Seite 20). Denn Rentenberater und Rechtsanwälte sind Organe der Rechtspflege und dürfen daher keine widerstreitenden Interessen vertreten. Diese Auffassung ist bereits durch ein Schreiben des Bundesministeriums der Justiz im September dieses Jahres bestätigt worden.

Im Rahmen der rechtlichen bAV-Beratung ist auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Thematik der "unvereinbaren Zweittätigkeiten" zu beachten. Hiernach dürfen Rechtsberater nicht gleichzeitig als Versicherungsmakler tätig sein (Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, Paragraf 7 Randnummer 5 zum Versicherungsmakler). Dieses gilt auch für Versicherungsvertreter, die analog einem Versicherungsmakler zu behandeln sind (Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, Paragraf 7 Randnummer 5 zum Versicherungsvertreter).

Hierzu Dr. Volker Römermann: "Allein die jahrzehntelang gefestigte Rechtsprechung des BGH zu den unerlaubten Zweittätigkeiten von Rechtsberatern bewirkt schon, dass eine Erlaubnis nach Paragraf 34d Absatz 1 Satz 4 der GewO eine gleichzeitige Rechtsberatungsbefugnis ausschließt, die zur umfassenden bAV-Rechtsberatung berechtigt. Gesetzeserweiterungen, die wohl durch Interessenvereinigungen angestrebt werden, werden daher zum Scheitern verurteilt sein. Zumal das Rechtsberatungsmonopol für die einschlägigen Berufsgruppen auch verfassungs- und europarechtlich eindeutig bestätigt ist, da es dem Schutz der Verbraucher vor Falschberatung dient."

3. Versicherungsmakler können für sich das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nicht in Anspruch nehmen.

Aufgrund des spezialgesetzlichen Charakters des Paragrafen 34d GewO findet das gesamte RDG keine Anwendung für Versicherungsmakler beziehungsweise -vertreter.

4. Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kann ebenfalls nicht als Begründung für Versicherungsmakler herhalten.

Trotz häufiger anderslautender Auffassungen dient auch das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nicht als Legitimationsgrundlage für Versicherungsmakler beziehungsweise -vertreter zur Durchführung von Rechtsberatung im Rahmen der bAV. Vielmehr müssen Finanzdienstleister ihre Mandaten nach dem VVG darauf hinweisen, dass für rechtliche Beratungsleistungen im Rahmen der bAV befugte Rechtsberater hinzuzuziehen sind. Der in diesem Zusammenhang oftmals zitierte Paragraf 61 VVG läuft hinsichtlich einer entsprechenden Legitimationsgrundlage zur Rechtsberatung also in Leere.

5. Für Finanzdienstler bleiben viele Beratungsfelder außerhalb des Bereiches der Rechtsberatung.

Es ergeben sich für Finanzdienstleister zahlreiche Beratungsfelder im Rahmen der bAV, die nicht in Konflikt mit unerlaubten Rechtsberatungsleistungen gelangen. Hierzu gehören: Produktberatung, Asset-Management (Asset-Liability-Management), betriebswirtschaftliche Beratung, Liquiditätsberatung, Controlling, versicherungsmathematische Beratung, Risikosteuerung, Risikoabsicherung. Somit bestehen umfassende Alleinstellungsmöglichkeiten für Finanzdienstleister in der qualifizierten bAV-Beratung.

Hierzu Sebastian Uckermann, Vorsitzender des BRBZ: "Finanzdienstleister sind unabdingbar in der bAV-Beratung. Gute Produktberatung unterstützt gute Rechtsberatung, denn jedes noch so gut rechtlich eingerichtete Versorgungswerk ist ohne qualitativ geeignete Rückdeckungsanlagen langfristig zum Scheitern verurteilt. Zudem ist die sogenannte "3.63er-Beratung" (nach Paragraf 3 Nummer 63 Einkommensteuergesetz) hinsichtlich von Direktversicherungszusagen häufig gar keine Rechtsberatung, da die entsprechenden Gesetze in diesem Fall vorschreiben, dass Versicherungsverträge abgeschlossen werden müssen. Allerdings sind die Grenzen fließend, denn schnell kann aus einer Finanzdienstleistung eine Rechtsberatung werden, wenn zum Beispiel abstrakte rechtliche Fragen zu klären sind, so dass keine Deckung mehr durch Paragraf 34d Absatz 1 Satz 4 GewO erfolgen kann."

Auch zahlreiche Finanzdienstleister und Versicherungsmakler äußerten sich in der Diskussion und wiesen auf das zwingend zu erfolgende Zusammenspiel von Finanzdienstleistern und Rechts- beziehungsweise Steuerberatern hin. So fasste Wolfgang Mohrs, Versicherungsmakler und Geschäftsführer der EUROCONCEPT Finanzberatung GmbH, seine Eindrücke und Auffassungen wie folgt zusammen:

"Als Versicherungsmakler bin ich dazu verpflichtet, meinen Kunden umfassend zu beraten und zu informieren. Da meine Maklererlaubnis nicht die umfassende rechtliche Beratung im Rahmen der bAV abdeckt, muss ich meinen Kunden informieren, dass entsprechende Rechtsberater hinzugezogen werden müssen. Durch diese Vorgehensweise fühle ich mich in meiner Arbeit absolut sicher und genieße einen Wettbewerbsvorteil gegenüber meinen Mitbewerbern. Darüber hinaus müssen sich auch zahlreiche Versicherungsgesellschaften und Maklerorganisationen fragen lassen, warum sie ihre Vertriebspartner in der Vergangenheit nicht über das Thema unerlaubte Rechtsberatung in der bAV aufgeklärt und diese dadurch möglicherweise in beträchtliche Haftungsgefahren gebracht haben."

Auf einen anderen Aspekt ging Christian Rott, Versicherungsmakler und Mitarbeiter des GAH-Geldanlagehaus GmbH & Co. KG, ein, der bereits seit mehr als fünf Jahren gemäß den Ausführungen des BRBZ arbeitet:

"Die Polemik, die dem BRBZ aus meiner Sicht vereinzelt entgegengebracht wird, ist abzulehnen und offenbart eine gewisse Unkenntnis über die geltende Rechtslage. Es scheint leider so zu sein, dass Finanzdienstleistern suggeriert werden soll, dass ihnen jemand Geschäft wegnehmen wolle. Das ist aber aus meiner Erfahrung mitnichten der Fall. Es geht einzig und allein darum, dass im Geschäftsfeld "bAV" für alle Parteien, Rechtsberater, Finanzdienstleister, Steuerberater und Endkunde, eine entsprechende Rechtssicherheit herzustellen ist. Im Übrigen sind meine Einnahmen, seitdem ich nach dem BRBZ-Modell arbeite, nicht gesunken, sondern im Gegenteil noch gestiegen, da ich mich auf meine Kernkompetenzen, die Finanz- und Anlageberatung, konzentrieren kann. Informiert man seine Kunden, sind diese auch bereit, für eine rechtssichere Beratung entsprechende Honorare an den eingeschalteten Rechts- beziehungsweise Steuerberater zu zahlen."

Weitere Informationen zum BRBZ erhalten Sie auch unter www.brbz.de

Darüber hinaus richtet der BRBZ auch die Deutsche Lehr- und Praxisakademie zur betrieblichen Altersversorgung aus. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.brbz-akademie.de